BSG-Urteil

Kein Versicherungsschutz für Langzeitstudenten

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Berlin -

Mit der Klage gegen seine Krankenkasse ist ein 51-jähriger ehemaliger Student vor dem Bundessozialgericht (BSG) gescheitert. Diese hatte er verklagt, weil sie im September 2009 seine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KvdS) beendet hatte. Als Patient mit Asperger Syndrom und einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) fühlte er sich diskriminiert.

Der Kläger, der seit 1996 fachtherapeutisch behandelt wird, argumentierte, dass die Versicherungspflicht in der KvdS nicht generell bis zum 41. Lebensjahr begrenzt sei. Denn für die Dauer des Versicherungsschutzes komme es allein auf die Umstände des Einzelfalls an.

Er habe sein Studium nur im Vertrauen darauf weitergeführt, von Studiengebühren befreit und als Student versicherungspflichtig zu sein. Gegenüber Nichtbehinderten und Behinderten, deren Versicherungspflicht nicht in Zweifel gezogen werde, fühle er sich benachteiligt.

Laut Gericht konnte der Versicherte jedoch allenfalls bis zum vollendeten 41. Lebensjahr versicherungstechnisch als Student gelten. Die entsprechende Versicherungspflicht besteht im Normalfall höchstens bis zum 30. Lebensjahr. Aus persönlichen Gründen, wie einer Behinderung, dürfe diese überschritten werden. Die maximale Hinderungszeit seien zwölf Jahre – das entspreche der Zeit zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und dem 30. Lebensjahr.

Hingegen könnten Hinderungsgründe, die erst nach dem 30. Lebensjahr auftreten oder noch fortbestehen, eine Altersgrenzenüberschreitung nicht mehr rechtfertigen, so das Gericht. Verzögerungen nach dem 30. Lebensjahr könnten nicht mehr durch Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die bereits zum Überschreiten der Altersgrenze geführt hätten. Der Kläger hatte im Alter von 34 Jahren das Fach gewechselt und ein neues Studium begonnen.

Deshalb, so das Gericht, hätte der Kläger nach dem 30. Lebensjahr höchstens für sieben Jahre, entsprechend 14 Semestern als Student versichert sein dürfen, also bis zum 37. Lebensjahr. Dieses war bei dem 1963 geborenen Kläger 2009 seit Langem überschritten.

Die vom Kläger vorgebrachten Einwände griffen nicht, so die Richter: Demnach ließen sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention keine konkreten Ansprüche von Bürgern auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung ableiten. Den aus dem Grundgesetz folgenden Diskriminierungsverboten sei der Gesetzgeber durch die Möglichkeit des verlängerten Versicherungsschutzes für behinderte Studenten nachgekommen. Die Regelungen böten jedoch keine Grundlage dafür, die Versicherungspflicht als Student ohne jede Zeitgrenze zu verlangen.

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