Aut idem

Importeure lassen Apothekervertrag prüfen

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Berlin -

Die Frage, ob und wie Reimporte ausgetauscht werden dürfen, wird derzeit in Bayern diskutiert. Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte sich im Sommer mit den Kassen darauf verständigt, dass Reimport und Original ausgetauscht werden dürfen, auch wenn der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Im Alleingang haben sich die bayerischen Vertragspartner damit gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz gestellt. Der Verband der Arzneimittelimporteure (VAD) fordert daher eine Änderung des Vertrags – und hat sich direkt an das bayerische Gesundheitsministerium gewandt.

Auslöser der Diskussion ist das Urteil des Sozialgerichts. Das hatte im Streit um eine Retaxation der Schwenninger Krankenkasse entschieden, dass Apotheker nicht das rabattierte Originalarzneimittel abgeben müssen, wenn der Arzt einen Import verordnet und den Austausch ausgeschlossen hat. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig und der GKV-Spitzenverband hat sich der Entscheidung angeschlossen.

Das Urteil erfordert ein Umdenken, denn bislang galt der Austausch von Original und Import nicht als Aut-idem-Situation. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte daher darüber informiert, dass die Entscheidung des Arztes Vorrang hat. In Bayern folgte man dieser Einschätzung aber nicht: Der BAV verständigte sich mit den Krankenkassen darauf, „dass mit der Entscheidung des SG Koblenz keineswegs eine neue Rechtslage geschaffen wurde“.

Dieses Rechtsverständnis wurde in dem Arzneimittelversorgungsvertrag (AV-Bay) niedergeschrieben, der im Oktober in Kraft getreten ist. Darin heißt es, dass bei der Verordnung von Importarzneimitteln das rabattierte Arzneimittel abzugeben ist, wenn die Kasse Rabattverträge geschlossen hat. „Ein Austausch zwischen Import- und Originalarzneimittel oder umgekehrt ist auch bei Kennzeichnung des Aut-idem-Feldes durch den Vertragsarzt zulässig“, heißt es weiter.

Verordnet der Arzt ein bestimmtes Importarzneimittel namentlich und gibt es keinen entsprechenden Rabattvertrag, soll entweder das verschriebene Präparat oder eines der drei preisgünstigsten wirkstoffgleichen Arzneimittel abgegeben werden. Falls der Arzt lediglich ein Arzneimittel mit dem Zusatz „Import“ verschreibt, muss zwischen den drei günstigsten Präparaten gewählt werden. Ist keines verfügbar, dürfen die bayerischen Apotheker ein anderes Präparat bis zum Preis des Originalarzneimittels abgeben.

Aus Sicht des VAD sind diese Regelungen „nichtig“, da sie „dem vorrangigen Bundesrecht widersprechen“. Nach der bundeseinheitlich geltenden Regelung des Rahmenvertrags habe der Apotheker bei der Verordnung eines Imports nicht nur die Wahl zwischen den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, sondern zwischen allen Importen, deren Erstattungspreis unterhalb des Erstattungspreises des Bezugsarzneimittels liegt. Das gleiche gelte bei der Verordnung eines konkreten Importarzneimittels.

Mit der Regelung zum Austausch von Importarzneimitteln hebelt der Vertrag laut VAD das vorrangige Bundesrecht „ohne Befugnis und zu Lasten der Apotheker“ aus. Damit stelle sich der Vertrag gegen das Retax-Urteil des Sozialgerichts. Die Importeure haben sich daher an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewandt und darum gebeten, den Vertrag zu überprüfen.

Neben den neuen Bestimmungen zu Arzneimittelimporten kritisiert der VAD weitere Regelungen, etwa die Vereinbarung, dass Apotheker bei Nichterreichbarkeit des Arztes Menge und Wirkstärke auf dem Rezept eigenständig ändern können. „Hier gehen die Vertragsparteien das Risiko ein, sich im Bereich der durchaus strafrechtlich relevanten Urkundenfälschungen beziehungsweise Urkundenunterdrückung zu bewegen“, so der VAD.

Der Vertrag erlaube weiterhin, dass Regelungen über eine erweiterte pharmaökonomische Verantwortung getroffen werden können. „Dies kann nur zum Nachteil des Apothekers sein“, warnt der VAD. Außerdem seien Auskunftspflichten über Einkaufspreise vereinbart, die das Sozialgesetzbuch (SGB V) lediglich für den Sonderfall der Parenteralernährung kenne.

Kritisch sieht der VAD auch die Regelung, dass Krankenkassen neben der Papierrechnung eine digitale Rechnung von den Apothekern fordern können. Dies gehe über die gesetzlichen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes hinaus.

Eine Stellungnahme des BAV zur Kritik der Importeure steht noch aus. Zunächst werde man die Vorwürfe intern prüfen, hieß es.

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