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EuGH-Urteil

Länder dürfen Apotheken verbieten

APOTHEKE ADHOC, 01. Juni 2010, 11:24 Uhr

  • Arzneimittelversorgung im Fokus: Aus Sicht des EuGH ist eine Bedarfsplanung für Apotheken nicht grundsätzlich verkehrt.
Berlin -

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält eine Bedarfsplanung für Apotheken für grundsätzlich mit dem europäischen Recht vereinbar. Das haben die EU-Richter soeben in einem spanischen Vorlageverfahren entschieden. Die konkreten demografischen und geografischen Begrenzungen in der nordspanischen Region Asturien verstoßen aus Sicht des EuGH allerdings gegen das Gemeinschaftsrecht.

In Spanien dürfen alle 17 autonomen Regionen eigene Regeln zur Niederlassung von Apotheken aufstellen. In Asturien sehen die Zualssungsregeln für neue Apotheken einen Mindestabstand von 250 Metern zwischen zwei Apotheken sowie eine Bevölkerungszahl von mindestens 2800 Einwohnern pro Apotheke voraus. Dagegen hatten zwei spanische Apotheker geklagt.

Aus Sicht des EuGH sind die asturischen Auflagen zu pauschal. Sie könnten in dünn besiedelten Regionen zu einer Unterversorgung führen, befürchten die EU-Richter. In Ballungszentren bestünde dagegen die Gefahr, dass bei einer strikten Anwendung der 250-Meter-Regel mehr als 2800 Einwohner auf eine Apotheke entfallen.

Im Sinne einer guten Arzneimittelversorgung müssten die Kriterien aus Sicht der EuGH-Richter regional angepasst werden. Die konkrete Ausgestaltung und Anwendung der Niederlassungsregeln überlässt der EUGH aber den spanischen Behörden und Gerichten.

Grundsätzlich sehen die Richter hinter den Niederlassungsbeschränkungen das Ziel, „eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen“. Somit liege ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vor, teilte der EuGH mit.

Die Regeln seien auch geeignet und angemessen, dieses Ziel zu erreichen: „Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass sich ohne jede Regulierung Apotheker in als attraktiv beurteilten Ortschaften konzentrieren, so dass bestimmte andere, weniger attraktive Ortschaften unter einer unzureichenden Zahl von Apothekern, die einen sicheren und qualitativ hochwertigen pharmazeutischen Dienst gewährleisten könnten, leiden würden“, so der EuGH.

Probleme hatten die Richter dagegen mit dem Punktesystem, nach dem in Asturien neue Standorte vergeben werden. Dass dabei Apotheker aus der Region bevorzugt werden, ist aus Sicht des EuGH diskriminierend. Die EU-Richter sehen darin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.

Der EuGH folgte mit seiner Entscheidung weitestgehend den Schlussanträgen des inzwischen ausgeschiedene Generalanwalts Luís Miguel Poiares Pessoa Maduro. Der hatte Ende September 2009 ein System der Bedarfsplanung nicht grundsätzlich abgelehnt, das Punktesystem aber ebenfalls bemängelt.

Das Urteil entspricht auch der aktuellen Linie des EuGH, den Mitgliedstaaten in Gesundheitsfragen und insbesondere bei der Arzneimittelversorgung Spielräume zu gewähren. Vor gut einem Jahr hatte der EuGH im Verfahren um die Celesio-Tochter DocMorris Deutschland erlaubt, am Fremdbesitzverbot für Apotheken festzuhalten.

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