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AOK-Rabattverträge

Gericht: Packungsgröße nicht entscheidend

Alexander Müller, 07. Oktober 2009, 09:32 Uhr

  • Erfolg vor Gericht: Der AOK-Rabattpartner KSK hat eine einstweilige Verfügung gegen die Faxaktion eines Konkurrenten erwirkt.
Berlin -

Der Pharmahersteller Biomo darf gegenüber Apotheken nicht mehr behaupten, das eigene Omeprazol-Präparat sei bei den AOK-Rabattverträgen nicht zu substituieren. Das Landgericht (LG) Hamburg erließ 1. Oktober eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller. Die Firma KSK, alleiniger AOK-Partner für Omeprazol in allen fünf Losgebieten, war gegen eine Faxaktion vor Gericht gezogen. Der Beschluss ist auch ein Erfolg für die AOK im Streit um die Austauschbarkeit von Rabattarzneimitteln.

Biomo hatte Mitte September die Apotheken per Fax informiert, das eigene Omeprazol-Präparat sei „bei den wichtigen Packungsgrößen 30/50/60/100 Kapseln auch bei Ihren AOK-Patienten nach wie vor abgabefähig, da der neue bundesweite AOK-Rabattvertrag für andere Packungsgrößen (15/28/56/98 Kapseln) geschlossen wurde“.

Aus Sicht der Richter war dies irreführend, tatsächlich sei Omeprazol-Biomo bei AOK-Patienten nicht abgabefähig: „Denn gleiche oder identische Packungsgröße bedeutet nicht, dass eine numerische Identität im Sinne der konkreten Stückzahl vorhanden sein muss“, heißt es in der Begründung. Eine Übereinstimmung der Kategorie nach der Packungsgrößenverordnung sei vielmehr ausreichend, so die Richter.

Die AOK dürfte sich durch den Beschluss des LG Hamburg in ihrer Auslegung der Aut idem-Regel bestätigt fühlen. Aus Sicht der Kasse ist bei der Substitution ebenfalls nicht die Zahl der Einzeldosen, sondern die Normgröße der Packung (N1, N2, N3) entscheidend. Sowohl Kasse als auch Industrie haben bereits Rechtgutachten vorgelegt, die ihre Positionen untermauern.

Derzeit verhandelt der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem Spitzenverband der Krankenkassen über eine verbindliche Regelung im Rahmenvertrag. Bis dahin müssen Gerichte - wie jetzt das LG Hamburg - im Einzelfall entscheiden.

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