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Abrechnungsbetrug

Führungszeugnis für Apotheker

Benjamin Rohrer, 21. September 2011, 11:51 Uhr

  • Bessere Kontrolle: Die Kassen sollen Daten zu auffälligen Apotheken austauschen.Foto: Elke Hinkelbein
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Berlin -

Die Krankenkassen können in Zukunft möglicherweise personenbezogene Daten über auffällige Apotheker und andere Heilberufler austauschen. Ein von der Koalition eingebrachter Änderungsantrag zum Versorgungsstrukturgesetz (VStg) sieht vor, dass die Ermittlungsabteilungen Daten über mutmaßlich korrupte Heilberufler untereinander weitergeben dürfen. Illegale Tätigkeiten von Leistungserbringern sollen so effektiver bekämpft werden.

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz waren Sozialkassen und Kassenärztliche Vereinigungen 2004 ermächtigt worden, „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ einzurichten: Im Fokus der Ermittler stehen laut GKV-Spitzenverband die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, Rezeptfälschungen und unzulässige Kooperationen zwischen Heilberuflern.

Der Bundesrechnungshof (BRH) hatte schon vor zwei Jahren beanstandet, dass die Zusammenarbeit zwischen den Stellen durch rechtliche Hindernisse erschwert werde: „Einige Stellen weigerten sich unter Berufung auf den Datenschutz, bei Fällen von Fehlverhalten personenbezogene Daten an andere Stellen weiterzugeben“, hieß es 2009 im Jahresbericht. Teilweise sei es daher vorgekommen, dass verschiedene Stellen die gleichen Fälle geprüft hatten. Der BRH empfahl dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) daher schon damals, den Datenaustausch explizit zu erlauben. Dies sei auch nötig, weil Leistungserbringer mit verschiedenen Kassen abrechneten, so der BRH.

Mit dem Änderungsantrag geht die Regierung nun auf diese Empfehlung ein. Soweit es für die Bekämpfung von Korruption erforderlich ist, dürften die Stellen „personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder an sie weitergegeben oder übermittelt wurden“ untereinander austauschen, heißt es in dem Antrag. Damit will die Koalition „explizit und normenklar die erforderlichen Datenermittlungsbefugnisse“ einräumen.

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