Der Wahn des Großkunden
Es ist das Mantra des Großkunden: Die Krankenkassen wollen ihren alten Apothekenabschlag von 2,30 Euro zurück. Mit dieser Maximalforderung geht der GKV-Spitzenverband in jede politische Debatte. Neu... Mehr
APOTHEKE ADHOC, 02. Dezember 2011, 20:13 Uhr
Die Änderung diene einer wirksamen Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Bereitstellungsauftrags, der Großhändlern und Herstellern obliege, heißt es in der Begründung. „Die Inpflichtnahme der Beteiligten knüpft an den Gemeinwohlauftrag [...] an, den diese im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit zu erfüllen haben.“
Laut Entwurf sollen die Behörden gegenüber Herstellern und Großhändlern Anordnungen treffen können, um eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Bereitstellungs des Arzneimittels sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass die Firmen „geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels ergreifen müssen“. Außerdem sollen „Regelungen zum Vertrieb und zur Belieferung von vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen und Apotheken“ getroffen werden können.
Die Behörden könnten beispielsweise anordnen, kurzzeitig die Lagerbestände für das betreffende Arzneimittel zu erhöhen, Produktionskapazitäten auszuweiten oder „bestimmte vollversorgende Großhandlungen und Apotheken vorrangig zu beliefern“, heißt es in der Begründung. Bei Verstößen gegen vollziehbare Anordnungen könnten Bußgelder verhängt werden.
Die neuen Befugnisse sind speziell auf Streitigkeiten zwischen den Handelsstufen zugeschnitten: Ausgenommen sind etwa Engpässe bei unvorhergesehenen weltweiten Rohstoffverknappungen oder bei Zerstörung der einzigen Produktionsstätte. So entstehende Engpässe lägen außerhalb des Verantwortungsbereichs und damit der Einwirkungsmöglichkeit der Beteiligten, so das BMG.
Eigentlich sind die Hersteller schon seit der letzten AMG-Novelle verpflichtet, alle Großhändler bedarfsgerecht zu beliefern. Denn die Vollversorger hatten sich einen Versorgungsauftrag ins Gesetz schreiben lassen. Doch die Vorgaben werden unterschiedlich ausgelegt: Die Hersteller sind der Meinung, ihren Verpflichtungen nachzukommen – zu den neuen Konditionen. Die Großhändler erfüllen nach eigenem Bekunden ihren Lieferautrag und bestellen – zu den alten Konditionen.