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Krankenkassen

BKK Mobil Oil vor dem EuGH

APOTHEKE ADHOC, 07. Februar 2012, 09:13 Uhr

  • Unlauterer Wettbewerb? Der EuGH muss entscheiden, ob Krankenkassen dafür belangt werden können.Foto: Elke Hinkelbein
Berlin -

Krankenkassen, die keinen Zusatzbeitrag erheben müssen, werben gerne damit. Ende 2008 ging die BKK Mobil Oil einen Schritt weiter: Sie warnte ihre Mitglieder ausdrücklich vor einem Wechsel zur Konkurrenz – schließlich würde diese vielleicht künftig einen Zusatzbeitrag erheben. Die Wettbewerbszentrale zog daraufhin vor Gericht. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen: Die EU-Richter sollen vorab entscheiden, ob die Werbung der Kasse als unlautere Geschäftspraktik einzuordnen ist.

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„Wer die BKK Mobil Oil jetzt verlässt, bindet sich an die Neue für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote [...] und Sie müssen am Ende möglicherweise drauf zahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deshalb den Zusatzbeitrag erhöht“, teilte die Kasse 2008 auf ihrer Internetseite mit. Weil die BKK das Sonderkündigungsrecht bei Einführung des Zusatzbeitrags nicht erwähnte, mahnte die Wettbewerbszentrale die Kasse ab.

Die BKK weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben: Als Körperschaft des öffentlichen Rechts handele sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht; nach einer EU-Richtlinie sei aber die „Geschäftspraktik“ eines „Gewerbetreibenden“ Voraussetzung für unlauteren Wettbewerb. In erster und zweiter Instanz folgten die Richter der Argumentation der Wettbewerbszentrale, daraufhin zog die Kasse vor den BGH.

Die Richter wollen grundsätzlich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bejahen, zunächst müsse der EuGH aber entscheiden, ob die Vorschriften bei Kassen überhaupt greifen. Bei der Festlegung der Arzneimittelfestbeträge träten die Kassen einem früheren EuGH-Urteil zufolge weder als Unternehmen noch als Unternehmensvereinigungen auf; sie erzielten gleiche Pflichtleistungen, unabhängig von der Höhe der Beiträge und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Gleichzeitig schließt der EuGH laut BGH aber nicht aus, dass Kassen auch wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

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