Der Wahn des Großkunden
Es ist das Mantra des Großkunden: Die Krankenkassen wollen ihren alten Apothekenabschlag von 2,30 Euro zurück. Mit dieser Maximalforderung geht der GKV-Spitzenverband in jede politische Debatte. Neu... Mehr
Janina Rauers, 30. September 2011, 12:06 Uhr
Eigentlich kennt die EU-Kommission keine Zurückhaltung, wenn es um das Thema Binnenmarkt für Apotheken(ketten) geht. Dass Apotheker aus dem europäischen Ausland in Deutschland keine Apotheken neu eröffnen dürfen, sieht man in Brüssel kritisch. Doch das Instrument des Vertragsverletzungsverfahrens lässt sich diesmal nicht nutzen, denn die Schutzklausel ist in der sogenannten Berufsqualifikationsrichtlinie ausdrücklich erlaubt. Jetzt will die Generaldirektion Binnenmarkt die Richtlinie überarbeiten - und die Ausnahme kippen.
Approbierte aus anderen EU-Staaten dürfen in Deutschland derzeit nur Apotheken übernehmen, die mindestens drei Jahre alt sind. Dies stimmt laut Kommission nicht mit dem allgemeinen Grundsatz der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen überein und stellt eine Diskriminierung von Apothekern in der EU dar. Nach einer öffentlichen Konsultation hat die Brüsseler Behörde die Streichung der Klausel in das Grünbuch übernommen, mit dem die Richtlinie überarbeitet werden soll.
Bei der ABDA stößt die Forderung auf Widerstand. Die derzeit geltende „3-Jahres-Klausel“ diene als Korrektiv für die im europäischen Vergleich äußerst liberale Niederlassungsfreiheit in Deutschland, heißt es in einer Stellungnahme. Die Beschränkung sollte „angesichts der denkbaren weitreichenden praktischen Auswirkungen - zu denen nicht einmal eine rudimentäre Folgenabschätzung vorliegt - nicht vorschnell geopfert werden“. Eine Abschaffung der Klausel unter Vorbehalt sei aufgrund des Bestandsschutzes für die dann neu eröffneten Apotheken ebenfalls ungeeignet.
In der ersten Fassung der Richtlinie von 1985 war die Klausel damit gerechtfertigt worden, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Niederlassungsbeschränkungen bestünden und dass es daher zu früh sei vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten „die Auswirkungen der Anerkennung [...] auf die Ausübung der Tätigkeit des Apothekers als Inhaber einer seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke ausdehnen müssen“. Allerdings wurden Kommission und Rat aufgefordert, das Problem später erneut zu prüfen.
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