Der Wahn des Großkunden
Es ist das Mantra des Großkunden: Die Krankenkassen wollen ihren alten Apothekenabschlag von 2,30 Euro zurück. Mit dieser Maximalforderung geht der GKV-Spitzenverband in jede politische Debatte. Neu... Mehr
APOTHEKE ADHOC, 13. Januar 2012, 18:02 Uhr
Die Apothekerin hatte ihren Kunden angeboten, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und diese dann in der Apotheke in Freilassing abzuholen. Auf OTC-Präparate gab es einen Rabatt von 22 Prozent, auf verschreibungspflichtige Medikamente in Höhe von 10 Prozent. Die Produkte wurden zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest geliefert und dann zurückgebracht. Finanziert wurde das Ganze über das Steuergefälle zwischen beiden Ländern.
Im Oktober 2010 hatte das Oberlandesgericht München (OLG) das Rabattmodell für rechtmäßig erklärt. Die Übergabe an den Kunden sei rechtlich als Abgabe zu werten, auch wenn sie im Namen der Budapester Apotheke erfolge, so die Richter damals. Damit war das Konzept zwar bestätigt; zugleich waren aber Rx-Boni wegen der Abgabe in Deutschland verboten und damit der eigentliche Anreiz hinfällig.
Die Kläger – zwei Apothekerinnen aus demselben Ort – waren trotzdem gegen das Urteil in Revision gegangen. Doch der BGH schloss sich jetzt den Ausführungen des OLG an – und verneinte dabei auch einen Verstoß der Apotheke gegen das sogenannte Verbringungsverbot: Im Streitfall gebe es gar keinen Versand unmittelbar an Endverbraucher. Auch wenn die Apotheke lediglich vermittle und der Kaufvertrag zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande komme, sei die Apotheke als Empfängerin anzusehen, die ihrerseits die Medikamente an die Kunden abgebe.
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apotheke adhoc Debatte 1 Kommentar
Mitdiskutieren#1 Jedes Land ...
... macht sich seine Terroristen selbst.
Sei es unser Bundespräsident, oder alle anderen in der Politik und Richter.
Die haben doch jeden Bezug zur Realität verloren.
Möchte jemand meine Apotheken zum Ende des Jahres kaufen?