PHOENIX - Apotheken Management Center Regeneratio B12® APOTHEKE ADHOC Stellenmarkt
Wort & Bild Verlag
ACA Müller ADAG Pharma AG
APOTHEKE ADHOC - Quiz
Bundesgerichtshof

Apotheken als Beratungsdienstleister?

APOTHEKE ADHOC, 13. Januar 2012, 18:02 Uhr

  • Beratung für Dritte: Laut BGH können Apotheken Arzneimittel auch für Lieferanten aus dem Ausland abgeben.Foto: Elke Hinkelbein
Berlin -

Apotheken dürfen laut Bundesgerichtshof (BGH) als Pick-up-Stellen fungieren – zumindest solange sie die Arzneimittel prüfen und die Verbraucher bei Bedarf beraten. Dann sind sie aber auch im arzneimittelrechtlichen Sinne für die Abgabe verantwortlich und dürfen ergo keine Rx-Boni gewähren. Dies geht aus dem Tenor zum Urteil im Streit um ein Rabattmodell einer Apotheke aus Freilassing hervor, den der BGH gerade veröffentlich hat. Der Richterspruch könnte weitere Experimente geradezu heraufbeschwören: Denn die Apotheke war in dem Rabattmodell nur Vermittler – und eben nicht „Verkäufer“ der Arzneimittel.

Anzeige Bewerben Sie sich jetzt!

Die Apothekerin hatte ihren Kunden angeboten, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und diese dann in der Apotheke in Freilassing abzuholen. Auf OTC-Präparate gab es einen Rabatt von 22 Prozent, auf verschreibungspflichtige Medikamente in Höhe von 10 Prozent. Die Produkte wurden zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest geliefert und dann zurückgebracht. Finanziert wurde das Ganze über das Steuergefälle zwischen beiden Ländern.

Im Oktober 2010 hatte das Oberlandesgericht München (OLG) das Rabattmodell für rechtmäßig erklärt. Die Übergabe an den Kunden sei rechtlich als Abgabe zu werten, auch wenn sie im Namen der Budapester Apotheke erfolge, so die Richter damals. Damit war das Konzept zwar bestätigt; zugleich waren aber Rx-Boni wegen der Abgabe in Deutschland verboten und damit der eigentliche Anreiz hinfällig.

Die Kläger – zwei Apothekerinnen aus demselben Ort – waren trotzdem gegen das Urteil in Revision gegangen. Doch der BGH schloss sich jetzt den Ausführungen des OLG an – und verneinte dabei auch einen Verstoß der Apotheke gegen das sogenannte Verbringungsverbot: Im Streitfall gebe es gar keinen Versand unmittelbar an Endverbraucher. Auch wenn die Apotheke lediglich vermittle und der Kaufvertrag zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande komme, sei die Apotheke als Empfängerin anzusehen, die ihrerseits die Medikamente an die Kunden abgebe.

Komplettansicht

Lesen Sie auch

Neuere Artikel zum Thema

apotheke adhoc Debatte 1 Kommentar

Mitdiskutieren
Community Mitglied 14. Januar 2012, 09:41 Uhr
#1 Jedes Land ...

... macht sich seine Terroristen selbst.

Sei es unser Bundespräsident, oder alle anderen in der Politik und Richter.

Die haben doch jeden Bezug zur Realität verloren.

Möchte jemand meine Apotheken zum Ende des Jahres kaufen?

Sie müssen sich zuerst anmelden um an der Diskussion teilnehmen zu können
Anzeige APO-Audit: Jetzt anmelden!

Newsletter

Newsletter kostenlos abonnieren

Anzeige
Jetzt verfügbar

Verkaufsstart von Regeneratio B12® Mehr

Kommentar

Der Wahn des Großkunden

Es ist das Mantra des Großkunden: Die Krankenkassen wollen ihren alten Apothekenabschlag von 2,30 Euro zurück. Mit dieser Maximalforderung geht der GKV-Spitzenverband in jede politische Debatte. Neu... Mehr

Facebook - Fanblock

Porträt

Der Tag der Apotheke

Am 10. September 1998 fand der Tag der Apotheke zum ersten Mal statt, damals unter dem Motto „Ihre Apotheke macht's möglich“. Seitdem informieren Apotheker jedes Jahr über verschiedene Themen. Die... Mehr

Weiteres