Der Wahn des Großkunden
Es ist das Mantra des Großkunden: Die Krankenkassen wollen ihren alten Apothekenabschlag von 2,30 Euro zurück. Mit dieser Maximalforderung geht der GKV-Spitzenverband in jede politische Debatte. Neu... Mehr
Janina Rauers, 12. Dezember 2011, 12:31 Uhr
Die Patientin hatte gefordert, dass ihre Versicherung die Kosten für die Arzneimittelgabe durch einen Pflegedienst erstattet: 2009 und 2010 wurden im betreuten Wohnen pro Verabreichung 9,02 Euro in Rechnung gestellt, die monatlichen Kosten betrugen bis zu 829,84 Euro. Die Krankenversicherung hat als freiwillige Leistung pro Verabreichung 1,72 Euro gezahlt, also bis zu 158,24 Euro im Monat.
Erstattungsfähig seien zwar die Aufwendungen für Arzneimittel, nicht aber die mit der Einnahme verbundenen Kosten, so das OLG. Die Einnahme erfolge grundsätzlich vom Versicherungsnehmer ohne fachliche Hilfe, andernfalls sei es üblich, dass Mitbewohner des Haushalts Hilfestellung leisteten.
Den Verweis der Klägerin auf die Kostenübernahme durch Krankenkassen ließen die Richter nicht gelten: Wer eine private Krankenversicherung abschließe, könne keine vergleichbaren Leistungen erwarten und beanspruchen. Zudem liege eine Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämiengestaltung auch im Interesse des Versicherungsnehmers.
Den Richtern zufolge steht es der Klägerin frei, in ein Pflegeheim umzuziehen oder sich eventuell stationär behandeln zu lassen – in beiden Fällen sei die Medikamentengabe Teil des Pflegesatzes. Alternativ könne die Patientin sich beispielsweise bei betreutem Wohnen um Pauschalen für die Medikamentengabe bemühen.
Die Revision ist nicht zugelassen, auch eine Nicht-Zulassungsbeschwerde ist wegen des zu geringen Streitwerts nicht möglich.