Staatsanwaltschaften geben Ermittlungen auf dpa/APOTHEKE ADHOC, 04.07.2012 17:30 Uhr
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Ermittlungen eingestellt: Das BGH-Urteil zur Ärzte-Bestechung hat Konsequenzen für Verfahren im Zyto-Markt.Elke Hinkelbein
Berlin - Mit welchen Mitteln dürfen Pharmafirmen, Zytoapotheker und Herstellbetriebe Onkologen an sich binden? Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) scheint diese Frage für die ersten Staatsanwaltschaften beantwortet zu sein: Wie das ARD-Magazin „Report Mainz“ berichtet, werden in Hamburg und Dresden Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Staatsanwälte ziehen nach eigenen Angaben damit die Konsequenz aus dem Karlsruher Urteil.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft in Dresden wurde gegen den Leipziger Herstellbetrieb Oncosachs und 60 Ärzte ermittelt. Die Mediziner sollen bis 2008 vor allem „Mietzuschüsse“ kassiert haben. Später soll das Geld über Scheinstudien geflossen sein. „Die Verfahren müssen eingestellt werden“, sagte Behördensprecher Wolfgang Klein am Mittwoch. Der BGH verhindere, dass die Fälle weiterverfolgt würden, sagte Klein. Demnach hätten sich weder die in Leipzig ansässige Firma Onchosachs noch die Ärzte, die hauptsächlich im Großraum Leipzig praktizieren, strafbar gemacht.
Die Fälle würden aber vor einer Einstellung noch auf andere Tatbestände wie etwa Steuerhinterziehung überprüft, berichtete der Staatsanwalt. Die Behörde habe über Monate viel Zeit und Personal in die Ermittlungen investiert und allerhand Beweismaterial gesammelt. „Es gibt Erkenntnisse über Zuwendungen, in einem Fall sogar bis zu 500.000 Euro.“
In Hamburg steht das Korruptionsverfahren gegen Zyo Pharma vor dem Aus. Die Firma soll über sogenannte „wissenschaftliche Kooperationsvereinbarungen“ hohe Beraterhonorare an Ärzte gezahlt haben. „Wir werden die Sache einstellen“, sagte Oberstaatsanwalt Wilhelm Möllers am Mittwoch. Durch das BGH-Urteil sei den Ermittlungen „der Boden entzogen“. Die Ermittlungsgruppe aus acht Polizisten und einem Steuerfahnder sei bereits aufgelöst worden.
Die Richter des Großen Senats für Strafsachen hatte am 22. Juni entschieden, dass sich Kassenärzte, die für die Verordnung von Arzneimitteln Geschenke von Pharmaunternehmen entgegennehmen, nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen.
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