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Contergan-Skandal

Kein Anspruch auf Arzneimittelgesetz

dpa, 13. April 2011, 16:17 Uhr

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Berlin -

Im ersten Contergan-Prozess gegen die Bundesrepublik Deutschland hat das Bonner Landgericht die Klage eines Opfers abgewiesen. Der 49-jährige Kläger hatte vom Bund einen symbolischen Schadenersatz von 5001 Euro gefordert. Das Gericht urteilte, die Klage sei verjährt. Nach Ansicht der Bonner Richter gebe es darüber hinaus auch keine Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Bund.

Der Kläger warf dem Staat unter anderem vor, zu spät ein Arzneimittelgesetz erlassen zu haben. Bei entsprechender Kontrolle hätte der Zusammenhang zwischen dem Schlafmittel und der Schädigung von Embryonen frühzeitig erkannt werden können. Laut Urteil gibt es keinen individuellen Anspruch, wenn der Gesetzgeber untätig bleibt.

Der 49-Jährige hatte bereits bei Prozessauftakt angekündigt, durch alle Instanzen zu gehen, um beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde einreichen zu können. Es sei ein „Politikum“, dass Contergan-Opfer nicht angemessen entschädigt würden. Seit 2008 stünde ihnen bestenfalls eine Rente von 1100 Euro zu.

Die Gründung einer Contergan-Stiftung im Jahr 1972, die die Rentenansprüche der Opfer regelt, ist laut Urteil verfassungsgemäß. Mit der Stiftung wurden damals sämtliche persönliche Forderungen gegen den Contergan-Hersteller Grünenthal ausgeschlossen. Erst vier Jahre nach Markteinführung des Schlaf- und Beruhigungsmittels war es im Dezember 1961 vom Markt genommen worden. Da gab es bereits weltweit 10.000 Neugeborene mit Missbildungen.

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