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Betäubungsmittelrecht

BfArM muss Cannabis-Anbau prüfen

Désirée Kietzmann, 24. Januar 2011, 15:10 Uhr

  • Cannabis aus Eigenanbau: Das BfArM muss erneut über einen Antrag eines Multiple Sklerose-Patienten entscheiden.Foto: Pixelio
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Berlin -

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) muss erneut entscheiden, ob ein Multiple Sklerose-Patient Cannabis für die eigene Verwendung anbauen darf. Im August hatte das BfArM einen entsprechenden Antrag abgelehnt. Der vom Patienten daraufhin eingereichten Klage gab das Verwaltungsgericht Köln teilweise statt.

Das BfArM hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, eine entsprechende Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Der selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.

Das Gericht hielt die ablehnende Entscheidung des BfArM für rechtswidrig. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend, so die Richter. Zudem habe das BfArM auch bei Verstoß gegen das Suchtstoffübereinkommen einen Ermessensspielraum. Die Behörde soll nun neu über den Antrag entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen. Das BfArM kann Berufung einlegen. In Bonn will man das Urteil zunächst allerdings eingehend prüfen.

Grundsätzlich hält das BfArM die Diskussion um den Eigenanbau von Cannabis aus schmerztherapeutischer Sicht für falsch: „Für die Patienten gibt es wesentlich bessere Behandlungsmöglichkeiten: Dronabinol kann vom Arzt verschrieben werden; für Medizinalhanf erteilt das BfArM eine Ausnahmeerlaubnis, wenn es aus ärztlicher Sicht sinnvoll ist“, sagte ein Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Den Eigenanbau sieht das deutsche Betäubungsmittelgesetz nicht vor.

Seit 2005 haben 54 Patienten eine Erlaubnis für den Bezug von Medizinalhanf von der Bundesopiumstelle bekommen - 34 für den Erwerb von Cannabisblüten und 22 für Cannabis-Extrakt, zwei Patienten erhielten eine Erlaubnis für beides. Allerdings stellt sich für die Patienten in der Praxis häufig das Problem, dass die Kassen weder die Kosten für Medizinalhanf noch für Dronabinol-Rezepturen übernehmen. Auch im aktuellen Streitfall hatte der Patient aus finanziellen Gründen den Eigenanbau beantragt.

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