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Schonfrist für Netto-Hausapotheke

Alexander Müller, 10. März 2010, 15:16 Uhr

  • Entscheidung vertagt: Die Netto-Hausapotheke beschäftigt weiter die Gerichte.
Berlin -

Den Begriff „Netto-Hausapotheke“ finden die Richter am OLG Nürnberg wie die Vorinstanz irreführend, verboten haben sie die Bezeichnung trotzdem nicht. Schuld daran ist eine prozessuale Ungenauigkeit: Das Landgericht Amberg hatte es schlicht versäumt, seine Position klar zu formulieren - die Frage muss neu verhandelt werden.

Die Edeka-Tochter Netto verkauft das eigene Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel unter dem Namen „Netto Hausapotheke“. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen diese Bezeichnung geklagt und wollte in einem Hilfsantrag auch die Verwendung des Symbols - Äskulapschlange mit Schale - verbieten lassen.

Das LG Amberg stimmte in seinem Urteil vom 12. Oktober beiden Punkten zu, führte im Tatbestand jedoch nur den Hilfsantrag auf. Dies hat laut OLG Nürnberg jetzt zur Folge, dass der Hauptantrag - die Bezeichnung Netto-Hausapotheke - erst von der Vorinstanz behandelt werden muss. In der Sache hätte der Antrag dann auch vor dem OLG Erfolg, kündigten die Richter an. Denn unter dem Begriff Hausapotheke würden die meisten Verbraucher apothekenpflichtige Arzneimittel verstehen, die sie zu Hause vorrätig halten, so das OLG.

Gegen die Verwendung des Symbols hatten die OLG-Richter dagegen nichts einzuwenden: Die Schlange mit der Waagschale unterscheide sich deutlich von dem roten Apotheken-A. Das Urteil des LG Amberg wurde für wirkungslos erklärt, die Wettbewerbszentrale müsste eine neue Klage einreichen. Da das OLG aber bereits zu Protokoll gegeben hat, dass es die Bezeichnung „Hausapotheke“ ebenfalls kritisch sieht, dürften Nettos Chancen in einem neuen Verfahren nicht gut stehen.

Aufgeben will der Discounter deshalb aber nicht: „Sollte eine weitere Unterlassungsklage erhoben werden, werden wir dieser entgegentreten“, sagte eine Netto-Sprecherin gegenüber APOTHEKE ADHOC. Man werde keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um das Verfahren zu beenden. Schließlich habe bislang kein Gericht entschieden, dass die Kennzeichnung des Regals mit den freiverkäuflichen Arzneimitteln mit 'Netto-Hausapotheke' unzulässig sei, so die Sprecherin. Die Wettbewerbszentrale hat bereits angekündigt, erneut Klage beim Landgericht einzureichen.

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