Rx-Boni

Kammer stoppt Rezeptgutscheine

, Uhr aktualisiert am 12.04.2017 15:17 Uhr
Berlin -

Apotheken dürfen ihren Kunden keine Rx-Boni gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg (VG) entschieden. Die Richter wiesen den Eilantrag von Apotheker Dirk Düvel gegen ein entsprechendes Verbot der Apothekenkammer Niedersachsen zurück. Vor wenigen Wochen hatte der Inhaber der Wir-leben-Apotheken sich noch in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren durchsetzen können.

Durch die Gutscheine über 50 Cent würde ausschließlich die Treue der Kunden belohnt, hatten Düvel und sein Anwalt Dr. Morton Douglas argumentiert. Die Ausgabe erfolge unabhängig davon, welche Produkte die Kunden erwerben würden.

Durch das Modell würden Preisbindungsvorschriften umgangen, hielt die Apothekenkammer dagegen. Ähnlich sahen es nach summarischer Prüfung auch die Richter. Der Kunde erhalte beim Kauf des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse, die andernorts für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Das Modell verstoße daher gegen die Arzneimittelpreisbindung. Diese sei auch verfassungsgemäß – daran habe auch das EuGH-Urteil nichts geändert, auch wenn wegen der Inländerdiskiminierung ein Handeln des Gesetzgebers womöglich erforderlich sei.

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung enthielten als solche auch weder eine Spürbarkeitsschwelle noch einen Bagatellvorbehalt. Mit dem Verbot von Rx-Boni im Jahr 2012 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass jedwede wirtschaftlichen Vorteile, die im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gewährt werden, unzulässig sind, wenn sie gegen öffentliches Arzneimittelrecht verstoßen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) eingelegt werden. Im Hauptsacheverfahren ist über die von dem Apotheker erhobene Klage noch nicht entschieden. Allerdings haben die Richter bereits angedeutet, dass sie auch den neuen sogenannten Wegebon nur als unwesentliche Änderung des bisher praktizierten Kundenbindungsmodells sehenund damit für unzulässig halten.

Anders hatte kürzlich das Landgericht Lüneburg entschieden. Dort wies die Kammer für Handelssachen im März den Antrag einer Konkurrentin auf einstweilige Verfügung ab. Die Kunden würden durch die Gutscheine nicht unsachlich bei der Wahl der Medikamente beeinflusst, hieß es.

Der Bonus von 50 Cent spiele „allenfalls eine untergeordnete Rolle“, begründet das Gericht. Andere Apotheken würden in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt. „Letztlich ist der Wertgutschein, so das Ergebnis der Kammer, nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons“, so das Gericht.

Seit dem EuGH-Urteil ist die Debatte um Rx-Boni neu entfacht, weil sich ausländische Versandapotheken nicht mehr an die Preisbindung halten müssen. Preisaktive deutsche Apotheken sowie Versender würden gerne dagegen halten und ihren Kunden zumindest kleine Vorteile bieten. Doch das ist – zumindest aktuell noch – verboten. Die SPD wollte den Apothekern gern einen gewissen Spielraum bei Rx-Boni einräumen.

Kammern beziehungsweise Aufsichtsbehörden hatten sich auf eine Nulltoleranz verständigt. Gestern forderten Kammer und Verband die zuständigen Behörden dazu auf, bei Verstößen gegen die Arzneimittelpreisverordnung konsequent einzugreifen. „Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt in Deutschland nach wie vor uneingeschränkt. Jeden Versuch, sie auszuhöhlen oder gar abzuschaffen, lehnen wir klar ab“, heißt es in einer Erklärung.

Neben Düvels Fall könnten auch andere Prozesse wieder aufgenommen werden, die wegen des EuGH-Verfahrens auf Eis lagen. Eine Darmstädter Apotheke führt ihren Streit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) zu Rx-Boni weiter und will die Sache notfalls vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bringen. Das Landgericht Köln untersagte vor Kurzem den Linda-Apotheken, dem Allergiemittel Mometahexal als Produkt des Monats eine Sonnenbrille für Centbeträge beizulegen.

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