Anti-Korruptionsgesetz

AEP: Nur unser Skonto ist sicher

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Berlin -

Der Großhändler AEP fühlt sich von dem Referentenentwurf zum Anti-Korruptionsgesetz in seiner Konditionenpolitik bestätigt: „Echte“ Skonti – also mit einem branchenüblichen Zahlungsziel als Gegenleistung – seien demnach nicht zu beanstanden. Dagegen könnten aus Sicht des Großhändlers Skonti und Zuwendungen auf bestimmte Produktgruppen und Umsatzziele künftig strafbar sein.

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat einen ersten Entwurf zur Verschärfung des Strafgesetzbuches (StGB) vorgelegt. Neu eingeführt wird der § 299a zur „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“. In der Begründung zum Entwurf äußert sich das Ministerium auch explizit zu den Einkaufskonditionen der Apotheker. Versteckte Rabatte, die gegen das Preisrecht verstoßen, werden demnach auch strafrechtlich relevant. „Branchenübliche und allgemein gewährte Rabatte und Skonti“ fallen dagegen nicht unter Unrechtsvereinbarungen.

AEP fühlt sich bestätigt. Der Großhändler räumt Apotheken 3 Prozent Rabatt sowie 2,5 Prozent Skonto ein. Dieses Modell gelte für jeden Kunden und für alle Produkte und sei damit absolut konform mit dem Gesetzentwurf, so der Großhändler. AEP gewähre ausschließlich echte Skonti, Anreize zur Bevorzugung einzelner Produkte oder Umsatzziele würden nicht geschaffen. „Wir begrüßen, dass das neue Gesetz für Transparenz, Klarheit und Rechtssicherheit im Sinne der Apotheker sorgen wird“, so AEP-Geschäftsführer Jens Graefe.

Denn während der Entwurf des Antikorruptionsgesetzes die Rechtmäßigkeit „echter“ Skonti bestätige, wären die aktuellen Angebote zahlreicher Wettbewerber künftig strafbar, ist man bei AEP überzeugt und geht noch einen Schritt weiter: Das eigene Preismodell wäre – vorbehaltlich der endgültigen Klärung beim Bundesgerichtshof (BGH) – „das wohl einzig sichere Modell im Markt“.

Das BMJV hat auf Einkaufsrabatte Bezug genommen. Wörtlich heißt es in der Begründung zum Entwurf: „Preisnachlässe beim Bezug unterfallen dem Straftatbestand des § 299a StGB grundsätzlich nicht. Die Unlauterkeit kann sich allerdings daraus ergeben, dass Preisnachlässe gezielt in verdeckter Form gewährt werden.“ Bei Fragen der Bestechung ist auch die Heimlichkeit immer ein Indiz für eine unlautere Vereinbarung.

Nach der Veröffentlichung des Entwurfs ist man bei AEP mehr denn je überzeugt, auch den anstehenden Rechtsstreit zum eigenen Skontomodell zu gewinnen. Die Wettbewerbszentrale hatte AEP im Dezember abgemahnt und bereitet derzeit eine Klage vor dem Landgericht Aschaffenburg vor.

Sollte die Wettbewerbszentrale wirklich vor Gericht ziehen, werde es bis zu einer höchstrichterlichen Klärung auf jeden Fall vier bis fünf Jahre dauern, so Graefe. Bis dahin könnten Apotheker gefahrlos die aktuellen Konditionen in Anspruch nehmen. „Eine nachträgliche Rückforderung von bereits gezahlten Skonti ist ausgeschlossen. Juristisch gesprochen genießen Vertragspartner Vertrauensschutz“, so Graefe.

Ermutigt fühlt man sich bei AEP auch von einer – allerdings unverbindlichen – Stellungnahme des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi). „Wir gehen, bestärkt durch die Stellungnahme des BMWi, davon aus, dass wir hier im Sinne der Apotheker die gewohnte Skontopraxis verteidigen“, so Graefe.

Das BMWi hatte auf Nachfrage erklärt, dass im Einzelfall auch Rabatte und Skonti zulässig seien, die zusammen die rabattfähige Großhandelsmarge von 3,15 Prozent übersteigen. „Was ein reguläres Skonto ist, muss im Einzelfall entschieden werden“, so eine Sprecherin des Ministeriums.

Inwieweit bestimmte Einkaufskonditionen die gesetzlichen Grundlagen überschreiten, müsse durch die Wettbewerbszentrale und unter Betrachtung des konkreten Sachverhalts und Einzelfalls geklärt werden, so das BMWi. Die Konditionen sind aus Sicht des Ministeriums aber nicht zwangsläufig in der Höhe der rabattfähigen Großhandelsmarge gedeckelt. Auch dies müsse im Einzelfall überprüft werden, eine hundertprozentige Schwelle für den Einkauf sei die Rabattgrenze aber nicht.

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