Der Wahn des Großkunden
Es ist das Mantra des Großkunden: Die Krankenkassen wollen ihren alten Apothekenabschlag von 2,30 Euro zurück. Mit dieser Maximalforderung geht der GKV-Spitzenverband in jede politische Debatte. Neu... Mehr
Janina Rauers, 11. Mai 2011, 15:25 Uhr
OTC-Produkte dürfen nur dann unter derselben Dachmarke vertrieben werden, wenn sie hinsichtlich des Wirkstoffs identisch sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Konkret ging es um das Herpesmittel „Fenistil Pencivir bei Lippenherpes“ (Penciclovir) des schweizerischen Pharmakonzerns Novartis.
Novartis hatte Mitte 2005 für das Produkt beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen OTC-Switch angemeldet und gleichzeitig einen Änderungsantrag eingereicht, um den Namen „Vectavir“ abzulösen und in die Dachmarke Fenistil einzugliedern.
Das BfArM lehnte den neuen Produktnamen ab. Obwohl der Wirkstoff Dimetinden in dem Präparat nicht enthalten sei, suggeriere die Bezeichnung „Fenistil Pencivir bei Lippenherpes“ eine Wirkung durch ein Antihistaminikum. Ansonsten gehören zur Fenistil-Gruppe neben den Dimetinden-Produkten Crémes mit Hydrocortison sowie ein Wundheilgel und ein Kühl-Roll-on ohne Wirkstoff.
Novartis vertreibt das Präparat seitdem auf eigenes Risiko unter dem neuen Namen. Der Konzern argumentiert, pharmazeutische Unternehmen seien in der Wahl von Produktbezeichnungen grundsätzlich frei. Die Dachmarke Fenistil sei Patienten verständlich und geläufig, der Zusatz „Pencivir“ gewährleiste die Unterscheidbarkeit zu Präparaten mit dem Wirkstoff Dimentindenmaleat. Eine Verwechslung sei auch aufgrund des Namenszusatzes „bei Lippenherpes“ unwahrscheinlich.
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