Der Wahn des Großkunden
Es ist das Mantra des Großkunden: Die Krankenkassen wollen ihren alten Apothekenabschlag von 2,30 Euro zurück. Mit dieser Maximalforderung geht der GKV-Spitzenverband in jede politische Debatte. Neu... Mehr
Désirée Kietzmann, 13. Dezember 2010, 15:47 Uhr
Eigentlich wollten die Zytoapotheken bei Privatpatienten künftig direkt mit der Krankenversicherung abrechnen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden. Doch die Forderung blieb im Gesetzgebungsverfahren unberücksichtigt, und jetzt gibt es neue Streitigkeiten: Mehrere Apotheken haben von Patienten oder ihren Hinterbliebenen Nachzahlungen für bereits abgerechnete Rezepturen gefordert. Bei der PKV hat man dafür wenig Verständnis.
Bis Juni vergangenen Jahres konnten die Apotheken bei Rezepturen für Privatversicherte bis zu 90 Prozent Zuschlag nehmen, danach wurde auf eine Pauschale von 70 Euro umgestellt. Nicht immer wurde die alte Spanne auch ausgeschöpft: So haben einige Apotheken bei bestimmten Rezepturen zum Teil nur 30 Prozent Aufschlag berechnet.
Nun haben die Apotheken die Rechnungen offenbar wieder hervorgeholt und die Patienten aufgefordert, die Differenz zu zahlen. Man habe seinerzeit versehentlich einen zu niedrigen Betrag angesetzt, heißt es in den Rechnungen. Die geforderten Summen sind beachtlich: Dem PKV-Verband liegen Rechnungen von vier Apotheken vor, in denen Beträge von 8.000 bis 37.000 Euro genannt sind. Eine Apotheke fordert mindestens von 17 Patienten Nachzahlungen.
Die Versicherer reagieren mit Unverständnis auf die angestrengten Nachzahlung: „Wenn eine Apotheke sich bewusst dazu entschieden hat, nicht 90 Prozent Aufschlag, sondern angemessene Preise zu berechnen, ist der Kaufvertrag so zustande gekommen. Jetzt die Hinterbliebenen zu belasten, ist in höchster Weise fragwürdig“, so ein Sprecher des PKV-Verbandes gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Selbst wenn sich die Apotheke tatsächlich verrechnet hatte, sind die Nachforderungen nach Ansicht der PKV rechtlich unbegründet. Die Apotheke habe in diesem Fall lediglich Anspruch darauf, das Medikament zurückzufordern. Da die Rezepturen allerdings schon verbraucht sind, gibt es diese Möglichkeit in der Praxis nicht.
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