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Wettbewerbsrecht

TAD darf Apotheken keine Prämien zahlen

Alexander Müller, 23. Juni 2010, 15:39 Uhr

  • Keine Sonderbehandlung: TAD darf Apotheken nicht für besondere Aufmerksamkeit bezahlen.Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin -

Der Arzneimittelhersteller TAD Pharma darf die unabhängige Beratung in Apotheken nicht über Verträge beeinflussen. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai hervor. Der Hersteller hatte Apotheken eine Zahlung von einmalig 30 Euro pro neu eingeführtem Präparat geboten, wenn die Apotheken im Gegenzug TAD-Präparaten mehr Aufmerksamkeit widmen und dem Hersteller Informationen liefern. Das OLG sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Berufsordnung der Apothekerkammer.

Wörtlich heißt es in der Vereinbarung: „Die Apotheke verpflichtet sich, beim Bezug von Neueinführungen der Firma TAD Pharma sich über diese Präparate über den normalen Umfang hinaus zu informieren, damit sie sowohl den Ärzten als auch den Kunden über die Besonderheiten der Präparate Auskunft erteilen kann. Die Apotheke verpflichtet sich weiter, ihre Erfahrungen mit den Neueinführungen der Firma TAD Pharma in geeigneter Form mitzuteilen.“

Laut OLG führt eine solche Abmachung zu einer unsachlichen Einflussnahme auf die Patienten. Diese erfolge zwar unmittelbar durch den Apotheker, aus Sicht der Richter haftet aber auch derjenige, „der einen Apotheker zu einem Verstoß anstiftet“. Schließlich halte die Vereinbarung Apotheker dazu an, die Produkte des Herstellers besonders zu empfehlen.

Zumindest die Unabhängigkeit der Beratung sah das OLG durch die Vereinbarung in Gefahr. Nach der Berufsordnung der Apothekerkammer sei es Apothekern standesrechtlich untersagt, Vereinbarungen abzuschließen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können.

Unerheblich war aus Sicht der Richter auch, dass die Prämie unabhängig vom erzielten Umsatz mit der Neueinführung gezahlt werden sollte. Das OLG wies die Berufung von TAD gegen die Entscheidung der Vorinstanz ab.

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