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Lieferverträge

Scientology-Klausel für Apotheken

Désirée Kietzmann, 12. Februar 2010, 14:22 Uhr

  • Spezielle Anforderungen: Apothekenmitarbeiter müssen für die Hilfsmittelversorgung fachlich qualifiziert und dürfen nicht Anhänger von Scientology sein.
Berlin -

Unter den Auflagen für die Teilnahme am neuen Hilfsmittelvertrag der Barmer GEK und der Techniker Krankenkassen (TK) befindet sich eine überraschende Klausel: Die Apotheken müssen gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter keine Verbindungen zur Scientology-Bewegung haben: „Die Apotheke verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personen im Rahmen der Versorgung der Versicherten der Barmer GEK und der TK nicht die 'Technologie von L. Ron Hubbard' anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten“, heißt es unter dem Vertragspunkt „personelle Anforderungen“.

Die „Hubbard-Klausel“ sei in jedem Vertrag beider Kassen Standard, hieß es auf Nachfrage. Die Barmer orientiert sich dabei an einer Vorgabe aus dem Bundeswirtschaftsministerium, ein Sprecher der TK wollte die unternehmenspolitische Entscheidung nicht kommentieren.

Eine weitere Vorgabe betrifft die die kommunikative Kompetenz. Auch hier gehen die Kassen auf Nummer sicher: „Die Mitarbeiter der Apotheke, die mit den Versicherten in Kontakt treten, müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen“, so die Anforderung.

Zusätzlich zum Qualitätsmanagement-System (QMS), zu dessen Einführung sich die Apotheke mit dem Vertragsbeitritt verpflichtet, müssen auch die Mitarbeiter fachspezifisch geschult werden. Die Weiterbildungen zielen dabei sowohl auf die Krankheiten, bei denen die Hilfsmittel eingesetzt werden, als auch auf die Produkte selbst ab. Die Teilnahme an Fortbildungen muss personenbezogen dokumentiert werden und ist den Kassen auf Verlangen vorzulegen.

Für die lymphatische Kompressionsstrumpf-Versorgung gibt es konkrete Vorgaben im Vertrag: Die Apotheken müssen ihre Mitarbeiter auf lieferantenunabhängige Fachschulungen schicken, die alle drei Jahre aufgefrischt werden müssen. Zudem müssen kassenunabhängig mindestens 50 Patienten pro Jahr mit entsprechenden Kompressionstrümpfen versorgt werden.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) muss den Kassen bis spätestens 31. März eine Liste mit den teilnehmenden Apotheken übermitteln. Die Landesapothekerverbände drängen bei ihren Mitgliedern deshalb auf eine schnelle Entscheidung: Bis 26. Februar sollen die Apotheken Bescheid geben.

Apotheken, die mehr Bedenkzeit benötigten, könnten dem Vertrag allerdings auch zu einem späteren Zeitpunkt beitreten, sagte ein Barmer-Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Allerdings dürfen sie dann in der Zwischenzeit Barmer- und TK-Versicherte nicht mit den entsprechenden Hilfsmitteln versorgen.

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