Insolvenzverfahren

Wettlauf gegen die Insolvenz Alexander Müller, 13.07.2012 10:35 Uhr

Berlin - Droht einer Apotheke die Zahlungsunfähigkeit, muss alles sehr schnell gehen. Noch vor dem Insolvenzantrag sollte mit den Gläubigern ein Plan zur Sanierung abgestimmt werden. Im vorläufigen Insolvenzverfahren sollte zudem die Aufsichtsbehörde einbezogen werden, damit die Apotheke vorerst geöffnet bleiben kann. Denn wenn vor Gericht das Insolvenzverfahren formal eröffnet wird, droht der Entzug der Betriebserlaubnis.

Rechtsanwältin Nicole Schmidt von der Kanzlei Andres Schneider rät Apotheken mit wirtschaftlichen Problemen, rechtzeitig zu handeln: „Am besten ist, es besteht schon eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern. Dann kann die Apotheke mit ihrem fertigen Insolvenzplan zum Gericht gehen und den Antrag stellen.“

Stellt die Apotheke dagegen sofort einen Insolvenzantrag, bestellt das zuständige Gericht in der Regel zunächst einen Sachverständigen. Dieser erstellt ein Gutachten, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Bei laufendem Geschäftsbetrieb werden vom Gericht im vorläufigen Verfahren zudem oft Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um eine weitere Benachteiligung der Gläubiger zu vermeiden. Die Apotheke hat dann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens meist drei Monate Zeit.

Nach dem Apothekengesetz ist der Apotheker zur persönlichen Leitung verpflichtet. Deshalb ist es entscheidend, ob das Gericht einen „starken“ oder einen „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Bei einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bleibt der Apotheker handlungsfähig.

Er darf jedoch nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters tätig werden, etwa Investitionen tätigen oder Zahlungen leisten. „Entscheidend ist, dass der Apotheker nach wie vor inhaltlich verantwortlich für den Geschäftsbetrieb ist“, sagt Schmidt. Die Rechtsanwältin wird als Insolvenzverwalterin regelmäßig bestellt.

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