Filialapotheken

Wann sind Apotheken Nachbarn? Alexander Müller, 25.04.2012 10:05 Uhr

Berlin - Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen (VG) zur Entfernung zwischen Filiale zur Hauptapotheke berührt die Kernfrage des Mehrbesitzes: Aus Sicht der Richter ist eine Entfernung von 50 Kilometern zur Hauptapotheke in Ordnung – unabhängig von Kreisgrenzen. Die Bremer Apothekerkammer befürchtet, dass mit dem Urteil ein Präzedenzfall geschaffen wurde.

Die Kammer hatte sich gegen die Betriebserlaubnis für zwei Filialapotheken ausgesprochen. Geschäftsführerin Dr. Isabel Justus ist von der Entscheidung des Gerichts enttäuscht: „Nach unserer Auffassung meint 'benachbart' im Apothekengesetz 'angrenzend'“, sagt Justus. Im konkreten Fall lagen jedoch zwei Landkreise zwischen der Haupt- und der Filialapotheke.

Zu viel für die Kammer: „Der Apothekenleiter ist zur persönlichen Leitung verpflichtet, auch wenn er einen Filialleiter benennt“, so Justus. Bei einer Entfernung von je 50 Kilometern zu den beiden Filialapotheken seien diese schon zu eigenständig. „Wir befürchten, dass die Entfernungen peu a peu immer größer werden.“

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APOTHEKE ADHOC Debatte

Ältere Kommentare lesen 3 Kommentare
  • 25.April 2012, 17:27Uhr
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    #3Die Definition der Entfernung

    über angrenzende Kreise war von Anfang an sinnbefreit. Man muss sich überlegen was Entfernung überhaupt bedeutet. Zeitlich betrachtet können 10 km im Inneren einer Großstadt eine Stunde bedeuten. 30km über Land sind nur eine halbe Stunde. Angrenzende Kreise sind in Flächenstaaten gerne mal über 100km groß. In Stadtstaaten ist es u.U. nur die Stadt. Letztlich ist die persönliche Führung aber keine Frage der Entfernung sondern der Führung eben. Man kann auch eine einzelne Apotheke trotz Anwesenheit "nicht" führen. Die Definition über Kreise war halt am einfachsten und warum sich im Vorfeld Gedanken machen.....

  • 25.April 2012, 11:08Uhr
    Community Mitglied

    #2Wie immer: Ausnahme von der Ausnahme wird zur Regel.

    siehe: Versandhandel -> Pick-up siehe: Länderliste -> Online-Rezepte siehe: Filialenapotheken -> OHG-Falle ....

  • 25.April 2012, 10:24Uhr
    Community Mitglied

    #1Fremdbesitz durch die Hintertür

    Egal. ob man für oder gegen den Fremdbesitz ist, durch dieses Urteil wird in der Tat die Sinnhaftigkeit auf 3 Filialen+ Hauptapotheke, bzw. das Fremdbesitzverbot in Frage gestellt. Führt man seine Apotheken persönlich, kann man tatsächlich nur in sehr engen räumlichen Grenzen agieren. Man wird sich dennoch teilen und zerreißen müssen. (Habe selbst eine Filiale geschlossen - ist entspannter!) Will man die Filialleitung frei laufen lassen - es gibt durchaus hochkompetente Fililalleiter die das können, und will man das auch über große Distanzen hinweg, dann stellt sich natürlich die Frage, weshalb 1.) eine Beschränkung auf 4 Filialen verteidigt werden soll 2.) der Besitz auf einen Apotheker beschränkt werden muss - das können Konzerne doch dann ebensogut - oder?

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