Versandapotheken

Neues Rückgaberecht für Arzneimittel

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Berlin -

Das Rückgaberecht ist schon seit Beginn des Versandhandels mit Arzneimitteln ein Streitthema. Die Diskussion könnte nun neu entfacht werden: Am 13. Juni tritt eine neue EU-Verbraucherrichtlinie in Kraft und für Onlinehändler ergeben sich einige Neuerungen. Klarheit bekommen die Versandapotheken aber trotzdem nicht.

Apotheken, die Arzneimittel versenden, müssen bis zu diesem Termin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Widerrufsbelehrung anpassen – andernfalls drohten kostspielige Abmahnungen, warnt Professor Dr. Georg Rainer Hofmann vom Verband der deutschen Internetwirtschaft. „Die Umsetzung tritt unmittelbar in Kraft und sieht keine weitere Übergangsfrist vor“, betont er.

Kunden müssen künftig die Möglichkeit haben, Bestellungen über ein Widerrufsformular, per E-Mail oder eine gebührenfreie Rufnummer innerhalb von 14 Tagen rückgängig zu machen. Für die Widerrufsbelehrung gibt es ein einheitliches europäisches Muster.

Ob Versandapotheken verschickte Arzneimittel überhaupt zurücknehmen müssen, ist bis heute gerichtlich nicht eindeutig entschieden. Mit der Neuregelung werden die Probleme allerdings nicht gelöst. Stattdessen könnten neue Diskussionen auf die Apotheken zukommen.Bislang gibt es für solche Waren kein Widerrufsrecht, „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“. Die Neuregelung ist konkreter: Demnach haben Kunden nur dann kein Widerrufsrecht, wenn es sich um versiegelte Waren handelt, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.

Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) ist überzeugt, dass Arzneimittel in diese Kategorie fallen: „Arzneimittel sind nach Auffassung des BVDVA ein Musterbeispiel von Produkten, die unter diesen Ausnahmetatbestand fallen und für die daher kein Widerrufsrecht besteht“, so eine Sprecherin.

Pharmarechtsanwalt Thomas Bruggmann hat allerdings Zweifel: Diese Ausnahme komme zunächst einmal nur für Arzneimittel in Frage, die versiegelt seien – was bislang nur ausnahmsweise der Fall sei. „Hinzukommen muss aber, dass die Entfernung der Versiegelung dazu führt, dass die Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist.“ Ob dies generell auf Arzneimittel zutreffe, scheine zweifelhaft. Selbst beim Versand versiegelter Medikamente müssten sich Apotheken daher auf neue Rechtsunsicherheiten einstellen.Die BVDVA-Sprecherin erklärt: „Was unter einer 'Versiegelung' in diesem Sinne zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht konkretisiert, sodass ein großer Gestaltungsspielraum der Versandapotheken verbleibt, welche Art von 'Versiegelung' sie in ihrer betrieblichen Praxis wählen.“ Auch für Rezepturarzneimittel und schnell verderbliche Medikamente bestehe – wie nach bisheriger Rechtslage – kein Widerrufsrecht.

Wenn Versandapotheken dennoch Produkte zurücknehmen, müssen sei den Kaufpreis künftig innerhalb von zwei Wochen erstatten – bislang haben sie 30 Tage Zeit. Außerdem dürfen kostenpflichtige Zusatzleistungen nicht mehr durch vorab gesetzte Häkchen oder ähnliche Vorauswahlen automatisch in die Bestellung eingehen.

Aber die EU-Richtlinie hat auch Vorteile für die Versender: Sie sind ab dem 13. Juni nicht mehr verpflichtet, die Rücksendekosten übernehmen. Die Kunden müssen ihren Widerruf außerdem ausdrücklich erklären. Bislang gilt auch eine kommentarlose Rücksendung als Widerruf. Fehlt die Widerrufsbelehrung, galt das Rückgaberecht bislang unbegrenzt. Künftig verkürzt sich die Frist auf ein Jahr und zwei Wochen.

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