Rx-Boni: Was dürfen die Kammern? Alexander Müller, 06.12.2010 11:18 Uhr
Bad Homburg - Die Apothekerkammern wollen gegen jede Form der Rabattgewährung bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel vorgehen. Sie berufen sich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Bonustalern. Danach greift die Bagatellgrenze bei Rx-Boni nur im Wettbewerbsrecht, nicht aber berufsrechtlich. Rx-Boni verstoßen also in jedem Fall gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Trotzdem äußern Experten Bedenken gegen ein hartes Durchgreifen der Kammern und Aufsichtsbehörden.
Bei dem Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale diskutierten Juristen darüber, wie eng das Berufsrecht in dieser Frage ausgelegt werden kann. Denn obwohl die Kammern das Recht haben, jeden Verstoß gegen die AMPreisV zu verfolgen, gibt es verfassungsrechtliche Einwände: Rechtfertigen Rabatte, die im Wettbewerbs nicht spürbar sind, einen Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit?
Der Arzneimittelrechtsexperte Professor Dr. Elmar Mand hat diese Frage der Verhältnismäßigkeit geprüft: „Für eine Einschränkung der Berufsfreiheit muss es vernünftige Einwände des Gemeinwohls geben. Die haben wir hier: Es geht um die Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung“, sagte Mand gegenüber APOTHEKE ADHOC. Aus seiner Sicht kann man ein rigides Vorgehen der Kammern daher als angemessen ansehen. Ob das Bundesverfassungsgericht diese Ansicht teilt, sei allerdings offen, so Mand.
Dagegen hat der auf Apothekenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas Vorbehalte gegen die angekündigte Null-Toleranz-Politik der Apothekerkammern. Aus seiner Sicht könnte ein generelles Verbot von Bonus-Talern gegen den EU-Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel verstoßen. Danach sind geringwertige Zugaben auch bei der Abgabe verschreibungspflichter Arzneimittel erlaubt.
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#2Was dürfen die Kammern
Hier zeigt sich wieder der Pferdefuß der unseligen Globalisierung - wir haben nur Schwierigkeiten. Selbst die Juristen sind nahezu machtlos.
#1eingeschränkte Möglichkeiten der Kammern
Es wäre - wie bei den sonstigen Auseinandersetzungenzwischen Kammern und Berufsangehörigen - zunächt zu prüfen, welche Maßnahmen können die Kammern erlassen: Rüge etc. oder auch Abmahnung und auf welchem Rechtsweg ( in den Ländern unterschiedlich). Kann man die Kammern auf den Verwaltungsrechtweg verweisen, dann sind die Maßnahmen wegen der langen Verfahrensdauer ein stumpfes Schwert. Bei einem Verstoß gegen die Berufsordnung ist es in erster Linie Aufgabe der Kammern, ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzuleiten und nicht ein wettbewerbsrechtliches vor dem Landgericht.