Personal

Regeln für das Jahresarbeitszeitkonto

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Berlin -

Apothekenmitarbeiter können seit zehn Jahren flexible Arbeitszeiten mit den Inhabern vereinbaren: Mit dem im Bundesrahmentarifvertrag verankerten Arbeitszeitkonto kann auf saisonale Schwankungen beim Personalbedarf reagiert werden – die Angestellten können ihrerseits mit einem regelmäßigen Gehalt rechnen. Die Apothekengewerkschaft Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) haben sich nun auf eine neue Kommentierung der Klausel verständigt und dadurch Streitfälle geklärt.

Gibt es ein Jahresarbeitszeitkonto, können Vollzeitmitarbeiter für 29 bis 48 Stunden eingeteilt werden, bei Teilzeitkräften sind es zwischen 75 und 130 Prozent der festgelegten Arbeitszeit. Über die Anwesenheit wird ein Konto geführt, in dem Plus- und Minusstunden aufgeführt werden.

Am Ende eines Jahres – üblicherweise des Kalenderjahres – wird das Konto ausgeglichen. Die Angestellten arbeiten dann entweder offene Stunden ab oder haben mehr Freizeit. Dabei muss der Arbeitgeber mindestens einen ganzen Arbeitstag gewähren. Die Arbeitnehmer können sich mit dem Apothekenleiter auch auf eine finanzielle Abgeltung einigen.

Ähnlich ist der Ausgleich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall muss das Konto bis zum Ende ausgeglichen werden. Ist dies zeitlich nicht möglich, werden Plus-Stunden finanziell abgegolten. Die für Minus-Stunden gezahlte Vergütung gilt dann als Vorschuss.

Die Mitarbeiter sollen üblicherweise zwei Wochen vorher über ihre Arbeitszeit informiert werden, in Ausnahmefällen reichen auch 24 Stunden. Überstunden im eigentlichen Sinne gibt es daher nicht, also auch keine Zuschläge. Ausnahme sind Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste.

Fällt ein Arbeitnehmer wegen Urlaub, Krankheit oder eines Feiertags aus, wird die vertraglich festgelegte Arbeitszeit eingetragen. Auf diese Weise entstehen weder Plus- noch Minusstunden. Aus Sicht der Adexa ist das nur mit einem „klaren und unmissverständlichen Stundenplan“ über die Arbeitszeiten möglich. „Erst wenn direkt im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag dieser Stundenplan enthalten ist, kann auch im Sinne einer flexiblen Arbeitszeit davon abgewichen werden“, erklärt Adexa-Justiziarin Iris Borrmann.

Dies war einer der zentralen Punkte, die aus Sicht der Gewerkschaft festgehalten werden mussten. Ein anderer war die zusammenhängende Abgeltung des Zeitguthabens: „Das ist deswegen wichtig, weil dem Vorteil der Arbeitgeber, seine Mitarbeiter flexibel einzusetzen, auch der Vorteil der Arbeitnehmer gegenüberstehen muss, dieses Zeitguthaben sinnvoll planen und einsetzen zu können“, so Borrmann.

In der Vergangenheit sei es immer wieder zu Missverständnissen über die tatsächliche Anwendung gekommen, so Borrmann. Daher habe die Adexa dem ADA mehrere Konkretisierungs- und Umformulierungsvorschläge unterbreitet. In den anschließenden Tarifgesprächen habe sich heraus gestellt, dass das Verständnis zum Führen eines Arbeitszeitkontos bei beiden Parteien ähnlich gelagert sei. Daher habe man sich auf eine gemeinsame Kommentierung geeinigt – ein „historisches Ereignis“, findet Borrmann.

In der Kommentierung wurden die Regelungen des Tarifvertrags erläutert und mit Beispielen versehen. Dabei haben sich Adexa und ADA beispielsweise darauf verständigt, dass im Krankheitsfall oder bei Urlaub die im Stundenplan zum Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeiten eingetragen werden. Es ist also unerheblich, für welche Zeit der Mitarbeiter tatsächlich im Dienstplan eingetragen war, es zählt die im Vertrag festgeschriebene Arbeitszeit. Dadurch sei klargestellt worden, dass Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage keine Minus-Stunden verursachen dürften, so Borrmann.

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