OTC-Werbung

Kammer rügt, Apotheker rügt zurück

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Berlin -

Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) interessiert sich für die OTC-Preiswerbung ihrer Mitglieder: Gegen mindestens zwei Apotheken wurden berufsrechtliche Verfahren eingeleitet. Es geht um die Gegenüberstellung der eigenen Angebotspreise mit einem Apothekenverkaufspreis (AVP). Aus Sicht der Kammer ist das irreführend – ein beklagter Apotheker holt zum Gegenschlag aus.

Einer der betroffenen Apotheker hatte auf Flyern seine eigenen Preise mit einem AVP verglichen und die Abkürzung im Sternchenhinweis so erklärt: „Vom Hersteller für den Fall der Abrechnung der Krankenkasse gegenüber der IFA GmbH (Lauertaxe) angegebener einheitlicher Apothekenpreis.“

Aus Sicht der Kammer ist die Werbung irreführend – und damit auch ein Verstoß gegen die Berufsordnung. Wie in solchen Fällen üblich, hatte die Kammer den Apotheker zunächst darauf hingewiesen, dass er mit seinen Flyern gegen das Berufsrecht verstoße. Weil er das anders sieht, liegt die Sache jetzt beim Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth.

Laut dem Anwalt des Apothekers schlug die Kammer vor, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Dazu hätte sich der Apotheker aber verpflichten müssen, nicht mehr auf den AVP zu verweisen. Darauf wollte er sich nicht einlassen und bat stattdessen, sich auf eine korrekte Formulierung zu verständigen. Dies habe wiederum die Kammer abgelehnt, berichtet der Anwalt.

Für den anstehenden Rechtsstreit hat sich der Apotheker nun selbst munitioniert: Er weist das Gericht darauf hin, dass auch Vorstandsmitglieder der Kammer mit Verweis auf den Erstattungspreis Werbung schalteten. Die Belege hat er seinem Schreiben beigefügt. Teilweise wird den Angeboten sogar eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) gegenübergestellt, obwohl die Hersteller für die beworbenen Produkte zum Teil gar keine ausgesprochen hatte, etwa bei Dolo-Dobendan (Reckitt Benckiser) oder Kytta Schmerzsalbe (Merck).

Wenn also der Kammervorstand für sich beanspruche, im Rahmen einer Preiswerbung selbst auf den AVP oder sogar den UVP zu referenzieren, sei es unverhältnismäßig, eine derartige Preiswerbung berufsrechtlich anzugreifen, findet der Apotheker. Er wäre mit einer Einstellung des Verfahrens einverstanden – solange er den AVP weiter als Bezugspreis nennen darf.

In seiner Stellungnahme an das Berufsgericht verteidigt der Apotheker seine Preiswerbung auch inhaltlich: Der AVP sei für die Abrechnung gegenüber den Kassen grundsätzlich verbindlich und werde vom Hersteller auf Grundlage einer ernsthaften Kalkulation ermittelt. Als Bezugspreis sei der AVP für die Preiswerbung geeignet.

Die Kammer hatte moniert, Verbraucher könnten den AVP fälschlicherweise für eine Preisempfehlung halten, die der Hersteller womöglich bewusst nicht ausgesprochen habe. Der Apotheker hält so eine Verwechslung für ausgeschlossen, da der AVP in der Werbung erklärt werde.

Relevant als Vergleichspreis sei der AVP schon deshalb, weil die Mehrheit der Kollegen genau diesen Preis verlange. Denn in der Apothekensoftware sei dieser Preis automatisch hinterlegt, der manuell geändert werden müsse.

Zu Preisvergleichen in der OTC-Werbung gibt es bereits mehrere Gerichtsurteile. Die Rechtsprechung ist jedoch nicht einheitlich. Das Kammergericht Berlin etwa ging im Januar 2014 davon aus, dass selbst ausführliche Erklärungen Verbraucher eher verwirrten. Das OLG Stuttgart verbot eine solche Werbung im November 2013 ebenfalls. Dagegen verbot das OLG Frankfurt im März 2014 den Bezug auf den AVP nur in dem konkreten Streitfall. Die Richter halten ihn aber nicht für generell unzulässig.

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