Gericht: Zeitarbeit in Apotheken nur mit Vertrag APOTHEKE ADHOC, 25.04.2012 08:15 Uhr
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Nicht ohne Vertrag: Apotheker dürfen Inhaber laut Berufsgericht München nicht auf Honorarbasis vertreten.Marcus Witte
Berlin - Zeitarbeitsfirmen, die Apothekenvertretungen organisieren, dürfen keine selbstständigen Apotheker vermitteln. Stattdessen müssen die Pharmazeuten einen Arbeitsvertrag mit den auftraggebenden Apothekeninhabern schließen. Das geht aus einem Urteil des Berufsgerichts München hervor, dass Ende März die Vertretung auf freiberuflicher Basis untersagt hatte. Nun liegt die schriftliche Begründung vor.
Demnach ist auch bei der Vermittlung durch Zeitarbeitsfirmen „kein Platz“ für selbstständige Tätigkeit; die Richter befürchten, dass ansonsten das Weisungsrecht des Apothekeninhabers nicht durchgesetzt werden könne. Das Gericht griff die Argumentation der Bayerischen Landesapothekerkammer auf: Bei einer Beschäftigung auf Honorarbasis unterliege der freie Mitarbeiter nicht den Weisungen des Apothekers, Apothekervertretungen könnten sich zudem nicht über Zeit und Inhalt ihrer Leistungen selbst bestimmen.
Stattdessen legten die gesetzlichen Vorgaben strenge Bedingungen an den Betrieb einer Apotheke an. Während bei Arztpraxen eine Vertretung auf Honorarbasis erlaubt sei, handle es sich bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke um ein „höchstpersönliches Rechtsgut“, so die Richter weiter. Der Apotheker leite seine Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung.
Die Apothekerin aus Seefeld am Ammersee habe nicht darlegen können, weshalb die Freiberuflichkeit zwingende Voraussetzung für die Vertretung sei. Schließlich könnte der Anstellungsvertrag auch bei Noteinsätzen nachgeholt werden. Auch eine geringere Arbeitsbelastung für den Apothekeninhaber sei kein Argument.
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#18Hier geht es weiter...
http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/apothekenpraxis/urteil-erschwert-vertretungen bzw. http://news.doccheck.com/de/article/209168-chefvertretung-apothekerin-wehrt-sich
#17Kommentar zur Urteilsbegründung
Urteil BG-Ap15/10 wegen Berufspflichtverletzung Das Berufsgericht hat dem Antrag der Bayrischen Landesapothekenkammer stattgegeben, dass eine Vertretungsdienstleistung in selbständiger Tätigkeit nicht statthaft sei, da sie "gegen apothekenrechtliche Vorgaben" und Gesetze verstösst. Die selbständige Vertretung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen des Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung und damit wurde gegen § 1 der Berufsordnung der Bayrischen Apothekenkammer verstossen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann Berufung oder Beschwerde beim BGH eingelegt werden Urteilsbegründung: 1. Das Apothekengesetz §1 Absatz 2 sagt, dass eine Erlaubnisnotwendig ist, um eine Apotheke zu betreiben. §2 weist auf die notwendige Approbation und Zuverlässigkeit hin. In § 7 des Apothekengesetzes ist die persönliche Leitung einer Apotheke Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis. Daraus leitet das Gericht ab, dass das Rechtsgut "Erlaubnis"zur persönliche Leitung einer Apotheke ein persönliches Gut ist, was nicht weitergegeben werden kann. Aus dieser Begründung lässt sich jedoch nicht herleiten, dass keine selbständige Vertretung möglich ist, es sei denn, dass mangelnde Zuverlässigkeit unterstellt wird. Dies wäre jedoch eine Diskriminierung. Das Apothekengesetz regelt in keiner Weise das Thema der Vertretungstätig 2. In der Apothekenbetriebsordnung ist in §2 (5) die Vertretung - bis 3 Monate geregelt. Die entscheidende Vorschrift befindet sich in Absatz 7. Ein mit der Vertretung beauftragter Apotheker übernimmt während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters. Daraus leitet das Gericht ab, dass keine selbständige Vertretung möglich sei, da man ja an Weisungen des Apothekeninhabers gebunden sei. Außerdem wäre bei einer selbständigen Vertretung eine Scheinselbständigkeit gegeben. Hier wird das zitierte Gesetz mit klarer Aussage nicht beachtet. Im Vertretungszeitraum wird der Vertreter quasi zum Apothekenleiter. Er ist also wie der selbständige Apothekenleiter mit allen Pflichten behaftet. Das spricht sogar eher für die Form einer selbständigen Vertretung. Das Apothekengesetz beschäftigt sich mit der Frage von Anstellung und Selbständigkeit. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, an welchen Punkten eine Anstellung notwendig ist. In §7 wird daraus hingewiesen, dass Krankenhausapotheker angestellt sein müssen. Selbständigkeit kommt hier nicht in Frage. Der Gesetzgeber befasst sich hier explizit mit der Unselbständigkeit bei Krankenhausapothekern. Wenn er das für die Vertretung ähnlich wollte, so hätte er hierzu sich ebenfalls geäußert. Der zitierte §2(7) der Apo-Betriebsordnung sagt klar zwei Dinge aus. Zum einen, dass ein Apotheker zur Vertretung beauftragt wird. Das spricht nicht gegen einen Auftrag zur selbständigen Vertretung, sondern von der Wortwahl eher dafür. Andererseits gehen die Pflichten des Apothekenleiters klar auf den Vertreter über. Dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe widerspricht das Gericht mit seiner Urteilsbegründung, die das Weisungsrecht auch während der Vertretung beim Apothekenleiter sieht. Wird hier Rechtsbeugung betrieben? Gesetzlich sind nur Vertretungen bis 3 Monaten erlaubt. In der Realität sind diese Vertretungen oftmals kürzer. Daher arbeiten die selbständigen Vertreter für mehrere Kunden. Eine Scheinselbstständigkeit ist somit nicht gegeben. Der Kern der konstruiertet Urteilsbegründung ist die Weisungsbindung durch den Apothekenleiters, die nach Auffassung des Gerichts auch entgegen den Bestimmungen des §2 (7) vorhanden sei. Hier werden gesetzliche Vorgaben missachtet und ins Gegenteil gewendet. Sollte dieses Urteil Bestand haben, könne Vertretung nur in Form einer eigenen Anstellung durch den Apothekenleiter oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erfolgen. "Entsprechend dem Wesen der Arbeitnehmerüberlassung steht die Ausübung des arbeitgeberlichen Weisungsrechts gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer während der Dauer der Überlassung dem Entleiher zu. Der Entleiher kann somit die vom überlassenen Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt näher konkretisieren und inhaltliche Einzelanweisungen erteilen. Seine Grenzen findet das Direktionsrecht jedoch einerseits im Arbeitsvertrag zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Verleiher, d.h. dem eigentlichen Arbeitgeber, und andererseits in einem gegebenenfalls geschlossenen Überlassungsvertrag. Der Entleiher darf den überlassenen Arbeitnehmer beispielsweise nicht zu einer anderen als der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit heranziehen."(Quelle Haufe Online -Stichwort Arbeitnehmerüberlassung)
#16Nicht durchdachtes Urteil !!!
Seit Jahren übernehmen wir die Vermittlung von Vertretungsapothekern. Hierbei arbeiten wir auch schon seit Jahren mit der Vertretungsapothekerin zusammen, gegen welche dieses, für uns absurd erscheinende Urteil gesprochen wurde. Welche Weisungsmöglichkeit ergibt sich für einen Apothekeninhaber, welcher sich z.B. gerade im Urlaub oder nicht ansprechbar im Krankenhausbett befindet, ÜBERHAUPT bzw. differenziert zu einem ANGESTELLTEN (Vertretungs-)Apotheker zu einem auf Honorarbasis verpflichteten Apotheker? Die zweite Frage ist, wie solch ein Urteil in die Praxis umgesetzt werden kann - unserer Meinung nach, für die Apotheken nur mit großen Schwierigkeiten! Warum gibt es denn Agenturen, welche die Vermittlung übernehmen? Wenn es so einfach ist, warum schließen sich denn nicht einfach selbst Apothekeninhaber mit den Vertretungsapothekern jetzt schon zusammen? Müssen nun viele Apotheker auf einen Urlaub verzichten? Oder dürfen sie nicht ins Krankenhaus kommen? Worin besteht denn dieser so große Unterschied, dass ein Arzt sich auf Honorarbasis vertreten lassen darf, der vertretende Arzt Medikamente usw. geben kann, zu einer Apotheke, welche nur einen angestellten (Vertretungs-) Apotheker haben darf, weil dieser vom Inhaber IMMER "unterwiesen" wird? Wir möchten gegen dieses Urteil unterstützend wirken. Deshalb bitten wir um Mithilfe, da es Apotheken, Vertreter und natürlich auch uns betrifft. Hier die Internetseite http://www.selbstaendigeinapotheken.de/ auf welcher Sie sich eintragen können und mithelfen sollten, damit eine höhere Instanz dies nochmal urteilt. Oder nehmen Sie gerne zu uns Kontakt auf: Homepage: http://hsi-hcexperts.jimdo.com/ Mail: mueller@hsi.info Sollte das Urteil wider Erwarten in Kraft treten, so bieten wir auch hier unsere Hilfe an. Lösungen haben wir selbstverständlich schon vorbereitet. Eine Zusammenarbeit mit / über uns wird somit weiter möglich sein. Der Einfachheit halber schreiben wir von männlichen Apothekeninhabern und Vertretern, selbstverständlich treffen alle Aussagen auch auf weibliche zu.
#15@14
Dem kann ich nur zustimmen. Ich hoffe die Apothekerin ruft eine höhere Instanz an. Gerade in der ersten Instanz haben die Richter überhaupt keine Lust sich in die Materie einzuarbeiten, sondern fällen ein Urteil, bei dem es für sie am einfachsten ist. Nicht umsonst werden die Urteile in der zweiten Instanz kassiert. Ich hoffe die Apothekerin macht weiter. Ich verstehe die Kammer da auch nicht. Aber es ist immer wieder interessant, wer in den Kammern und Verbänden Aufgaben übernimmt, und wie viele Apotheken diese Leute besitzen.
#14BG - Ap 15/10 - jetzt können Sie sich selber eine Meinung bilden
Ich kann dem Kommentar von #11 nur zustimmen!! Nachdem immer wieder auf das Urteil Bezug genommen wird, und dabei sehr viel Halbwissen und Blödsinn geschrieben und verbreitet wird, gibt es hier eine Stelle zum Nachlesen. Dort befindet sich eine Kopie des Originalurteils! Es gibt ein Forum wo ein Großteil der relevanten Urteile und Gesetzestexte gepostet sind, für alle die sich eine eigene Meinung bilden wollen: http://www.selbstaendigeinapotheken.de/ Dort befindet sich auch das oft zitierte aber noch nicht veröffentlichte Urteil BG - Ap 15/10: http://forum.selbstaendigeinapotheken.de/viewtopic.php?f=8&t=26 Sollte sich jemand wirklich die Arbeit machen und die 13 Seiten durchlesen, wird er/sie feststellen, dass hier viel Text mit wenig substanziellen Inhalt und neuen Erkenntnissen produziert worden ist. So wird überwiegend auf Urteile Bezug genommen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem aktuellen Verfahren stehen und wo in denen die selbständige Vertretung Randthema ist. Oder würden Sie sich und Ihre Tätigkeit z.B. gerne mit einem Automaten vergleichen lassen? Darüber hinaus lassen sich viele Behauptungen und Andeutungen ganz leicht durch Berufs-, Arbeits-, und Sozialgerichtliche Bezüge wiederlegen, wie ja auch schon im Kommentar von #11 dargestellt wird. Dies scheint dem Berufsgericht bewusst zu sein, es interessiert es aber offensichtlich nicht. Nach-wie-vor sind die wirklichen Gründe für das Urteil unklar. Die Argumente des Gerichtes und der Kammer wirken vorgeschoben. Der Verdacht kommt auf das hier ein Bauernopfer gebracht wird, um mögliche Probleme, die durch rechtliche Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit entstehen könnten, zu negieren. Die Frage ist nur was hier vertuscht werden soll. Hat jemand eine Idee? Ist es die schlechte Wirtschaftslage der Apothekenversorgung die auf diesem Wege Zwangsmitglieder rekrutieren will? Sind es die Änderungen im ApoG die den Mehrbesitz von Apotheken betreffen und die nicht sauber formuliert sind und schon zu sehr kuriosen Verhandlungen vor Bundesverwaltungsgerichtshof geführt haben? Details hier: http://www.kostenlose-urteile.de/Bayerischer-VGH_22-BV-092402_Filialapotheke-darf-auch-durch-Gesellschafter-einer-Apotheken-OHG-geleitet-werden.news12068.htm Interessant ist auch das sich ein Großteil der anderen Landeskammern hinter die Initiative der BLAK stellen ohne aber eine eigene Meinung dazu zu haben bzw. detailliert Antwort auf die Frage zu geben "In welcher Art ist eine Vertretung möglich". So wird aktuell auf generische Fachartikel verwiesen ohne eine rechtsverbindliche Aussage zu treffen. Auch Fragen zum Thema ANÜ werden nicht beantwortet. Dies zeigt die hohe rechtliche Unsicherheit der Kammern, die sich nicht trauen hier eine rechtsverbindliche Auskunft zu geben. Warum eigentlich wenn alles rechtlich eindeutig geklärt ist? Zusammenfassend kann man sagen: Die BLAK und alle Kammern die den Vorstoß der BLAK unterstützen, machen sich bei Ihren Mitgliedern gerade besonders viele Freunde. Leidtragende werden die kleineren Apotheken sein, die momentan eh schon am Existenzminimum agieren. Dann sind es halt nicht mehr nur 5-8 Apotheken die wöchentlich schließen. Dann sind es halt ein paar mehr. Mit den Initativen der BLAK wundert es auch nicht das die meisten Apotheken in Bayern schließen: http://www.abda.de/52+B6JmNIYXNoPTJjNmZlMTE5Njk2ZWQ5MjA3ZjA1Mjk1YmM5ZGM5ZTZkJnR4X3R0bmV3cyU1QmJhY2tQaWQlNUQ9MSZ0eF90dG5ld3MlNUJ0dF9uZXdzJTVEPTE4NTE_.html Das macht den Kammern offensichtlich nichts aus, da es ja genug große Apotheken-(Ketten) gibt die dann dafür einspringen können. Ich bin sehr gespannt, wie sie dann die Versorgung außerhalb von Städten garantieren wollen. Wenn Sie mit dem aktuellen Vorgehen der Kammern nicht einverstanden sind und etwas dagegen unternehmen wollen, dann melden Sie sich gerne bei mir: info@selbstaendigeinapotheken.de
#13@ #10 Ich bin da ganz
Ihrer Meinung. Ich muß auch nicht Pi raten. Ich kenne Pi. Wenn diese Partei in die Parlamente kommt, ist dass doch nichts weiter, wie eine Protestwahl. Von einem Programm und klaren Zielsetzungen kann man nicht reden. Da ist zuviel Populismus dabei.
#12
Dieser Kommentar wurde entfernt.
#11Rechtswidriges Urteil - Beschwerde beim BGH
Es ist schon seltsam wenn ein Urteil gegen die für den Bereich geltenden Gesetze verstoesst. Das gefällte Urteil geht davon aus, dass eine Vertretung eines Apothekers nur dann möglich sei, wenn ein Arbeitsverhaeltnis zwischen dem Apothekenleiter und dem Vertreter bestehen würde. Nur so wäre ein Weisungsgebundenheit gegeben. Auch im Rahmen der Zeitarbeit muss ein solches Arbeitsverhältnis gegeben sein. Hier ist nur anzumerken, dass die beteiligten Richter und Schöffen offensichtlich weder von der Arbeitnehmerüberlassung, noch von der APO Betriebsordnung keine praktischen Kenntnisse besitzen. Die Überlassung von Mitarbeitern ist in Deutschland klar in einem eigenständigen Gesetz geregelt. Es unterscheidet zwischen Beschäftigung und Weisungsrecht im Einsatz. Das Weisungsrecht liegt beim Kunden (Apotheke) und die Beschäftigung ist durch ein Arbeitsverhältnis bei der Zeitarbeitsfirma begründet. Einschränkung für einzelne Bereiche und Branche sind nur durch Bundesgesetz oder Verordnung möglich. Wenn ein Standesgericht hier Einschränkungen vornehmen will, verstößt das gegen die im Grundgesetz garantierte Gewerbefreiheit. Wenn ein Apothekenleiter seine Funktion nicht ausüben kann, darf er sich vertreten lassen. So sieht es die APO Betriebsordnung vor. Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker Hat während der Dauer dEr Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters. Auch das ist in der Apotheken Betriebsordnung. Also gibt der Apothekenleiter keine Anweisung an einen Von ihm beschaeftigten Mitarbeiter (eine solche Formulierung würde eine zwingende Anstellung vermuten lassen) sondern er beauftragt einen Vertreter. Das lässt klar den Schluss zu, dass hier ein Auftrag mit klar umrissenen Aufgaben geschlossen wird. Insofern widerspricht das Urteil den zugrunde liegenden Gesetzen und schränkt die Berufsfreiheit ein. Auch widerspricht diese Begründung den Feststellung der Bundesclearingstelle, die festgestellt hat, dass Apotheker auch als Vertreter selbständig tätig werden können. Das Urteil mit seiner Begründung schreit gradezu nach einer Beschwerde beim BGH.
#10Piraten ?
Ein bisschen Off-Topic, aber das Thema "Vertretungen" hatten wir ja neulich schon ... Sorry, aber bevor ich mir die Piraten in die Parlamente wünsche, zahle ich lieber meine Kammerbeiträge. So sehr ich seit Jahren gegen die IHK-Zwangsmitgliedschaft kämpfe. Drei Zitate aus dem ganz offiziellen Programm der Piraten: 1. Abbau privater Monopole und offene Märkte: Generell sind ein zunehmender Abbau von Monopolen und eine Öffnung der Märkte erklärtes politisches Ziel unserer Partei. Patente als staatlich garantierte privatwirtschaftliche Monopole stellen grundsätzlich eine künstliche Einschränkung der allgemeinen Wohlfahrt dar, die einer ständigen Rechtfertigung und Überprüfung bedarf. 2. Geschlechter- und Familienpolitik: Verfolgung aufgrund der geschlechtlichen oder sexuellen Identität bzw. Orientierung ist Unrecht. Wenn solche Verfolgung im Herkunftsland offiziell oder inoffiziell von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite betrieben wird, muss sie als Asylgrund anerkannt werden. Die Betroffenen müssen ihre Geschlechtsidentität oder sexuelle Orientierung hierfür nicht nachweisen. 3. Gesundheitspolitik: Ja, nach 3. kommt eine Leerzeile. Die Piraten kümmern sich nämlich lieber in epischer Breite um 2., als sich auch nur ansatzweise um die Schieflage unserer sozialen Sicherungssysteme zu kümmern. Und aus 1. folgt geradezu zwangsläufig die komplette Abschaffung jeglicher Rezeptpflicht, und das Apotheken"monopol" braucht dann auch kein Mensch mehr. Leute - ich bin auch STOCKSAUER auf die "etablierten" Parteien. Angefangen von RotGrün über SchwarzRot bis hin zu jetzt SchwarzGelb sind wir im Laufe der Jahre nur noch verarscht, angelogen und enteignet worden. Das weiss ich, und darunter leide ich auch. Aber die "Piraten" als Alternative zu bezeichnen, geht mir dann doch zu weit. Da lasse ich auch nicht gelten, dass sich diese neue Gruppierung erst "finden" muss - nein, bis die mit ihrer Denk- und Arbeitsweise zu den existenziellen Problemen unseres Staates kommen, liegt Deutschland restlos am Boden. PS: Stichwort "Kampf gegen Zwangsverkammerung" ... sowohl die FDP als auch die Grünen haben jahrelang gross getönt, die sinnlose Zwangsmitgliedschaft in der IHK zu Lasten der Apotheken anzugehen. Geschehen ist NIX, bis heute nicht ... alles nur Grossklappen !
#9Wussten Sie: Befristung von Arbeitsverträgen ...
... und unwirksame Nachholung der Schriftform führt nach einem Urteil von 2004 zu einer Festeinstellung! Das sollte jedem bewußt sein der dem Rat der BLAK folgt und einen Arbeitsvertrag nach Dienstantritt des Apothekenvertreters schließt. Wenn Sie sich das Kommentar auf der Webseite http://lexetius.com/2004,3686, werden Sie feststellen dass das Argument eines nachholbaren Arbeitsvertrages, wie von den Kammern dargestellt, in eine Festanstellung mündet. (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04) Dieses wichtige Detail fehlt mir in dem Artikel oben.
#8"Freunde"
Wer solche Kammer-Freunde hat braucht keine Feinde mehr.
#7Nein, ...
aber wenn Sie in die Landtage und Bundestage kommen, beenden Sie hoffentlich die Zwangsmitgliedschaften in den Kammern. 3000,- gespart. :-) Immerhin hat es Bayern ja auch schon geschafft, die Alleinherrschaft der CSU zu beenden.
#6Kammerwahl
Das es bei der nächsten Kammerwahl in Bayern "Piraten" als Alternative zu wählen gibt wage ich zu bezweifeln .....
#5Die Kammer
möchte halt nicht, dass eine kleine Apotheke für einen Tag eine Vertretung findet. Es ist faszinierend wofür Kammern Zeit haben. Mal sehen wie in Zukunft die "Piraten" mit der Zwangsmitgliedschaft umgehen. Vielleicht sollte man bei der nächsten Kammerwahl auch mal zusehen, wen man seine Stimme gibt. Komme leider nicht aus Bayern.
#4vertretung für kurze zeit?
wie soll das bitte funktionieren, wenn eine vertretung sehr kurzfristig für z.B. einen tag gebraucht wird. die regelung ist doch weltfremd. das können zur schreibtischtäter so entscheiden. Und warum bitte dürfen das ärzte? abgesehen davon steht das in keiner verordnung.
#3Ich versuch es mir konkret vorszustellen..
..wie das ablaufen soll, wenn ich mal für einen Brückentag ne Vertretung brauch.. Kammer, bitte erklären!!
#2kaum zu verstehen...
tut mir leid, verstehe ich nicht. was ändert das an der verantwortung?
#1Schikane
ob " die Freiberuflichkeit zwingende Voraussetzung für die Vertretung" ist, war doch gar nicht die Fragestellung. Die lautete doch, ob die Freiberuflichkeit es verbiete auf Honorarbasis eine Apothekenvertetung durchzuführen bzw, durchführen zu lassen. Ein Honarvertrag ist doch auch ein Vertrag im Sinne des BGB. Und es kann doch Apothekern-innen nicht verboten werden selbige abzuschließen. In keiner Apothekenbetriebsordnung oder sonstigen Gesetzen die Apotheke betreffend steht festgeschrieben, dass zwingende Voraussetzung für eine Vertetung ein Angestelltenverhältnis sei. Insofern alles Auslegungssache, Willkür und Schikane. Ich kann nur den Gang durch die höheren Gerichte empfehlen. Alles was nicht explizit verboten ist, ist erlaubt, sprich die Vertretung auf Honorarbasis. Aus meiner Sicht gibt es beide Varianten Angestellt - Honorar. Vielleicht macht irgendjemand mal den Entscheidern klar, dass nach den Buchstaben des Gesetzes zu urteilen ist und nicht nach Gemütslage.