Abmahnung

Gericht verwarnt Rezepturverweigerer

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Berlin -

An Rezepturen haben die Apotheken meist keine große Freude: Der enorme Aufwand steht in keinem Verhältnis zu der geringen Vergütung. Die ABDA setzt sich daher seit langem für eine Erhöhung der Rezepturgebühr ein – bislang allerdings ohne Erfolg. Die Herstellung von Rezepturen einfach abzulehnen, ist jedoch die falsche Antwort: Das Landgericht Berlin (LG) hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Apotheke erlassen, die Kunden einfach weggeschickt hat.

Ein Apotheker hatte seinen Kollegen schon länger im Verdacht, dass dieser keine individuellen Zubereitungen herstellt. Tatsächlich wurden die Kunden gerade heraus mit der Antwort weggeschickt: „Wir machen keine Rezepturen.“ Dafür erhielten die Kunden der Apotheke etwas anderes: Einkaufsgutscheine über einen Euro, wenn sie Rezepte einlösten.

Der Apotheker hatte seinen Kollegen in beiden Fällen abgemahnt, was aber ohne Wirkung blieb. Daher beantragte er beim LG eine einstweilige Verfügung, die Anfang des Monats auch erlassen wurde. Das vorgerichtliche Antwortschreiben rettete den abgemahnten Apotheker nicht.

Dass der Apotheker die Boni mittlerweile eingestellt hat und Rezepturen anfertigen will, war für den Fall auch unerheblich. Den Richtern ging es darum, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Der Apotheker hatte zu seiner Rechtfertigung noch vorgebracht, sein Kollege habe in gleicher Weise gehandelt. Da von seinen eigenen Verstößen jedoch die Interessen Dritter und der Allgemeinheit berührt sein, spielte das für das LG ebenfalls keine Rolle.

Ob die Sache damit erledigt ist, oder die beiden Apotheker in einem Hauptsacheverfahren weiter um die Rezepturen streiten werden, ist bislang nicht bekannt. Bemerkenswert an der einstweiligen Verfügung ist aber schon, dass das LG eine Rezepturverweigerung als Verstoß anerkannt hat, der auch wettbewerbsrechtlich zu ahnden ist. Demnach können Apotheker Kollegen abmahnen, die es sich allzu einfach machen.

Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) hat in einem groß angelegten Test bewiesen, dass das Problem kein Einzelfall ist. Die Kammer hatte im vergangenen Jahr Rezepturtestkäufe in insgesamt 1065 Apotheken durchgeführt. 94 davon verweigerte die Anfertigung der Rezeptur ganz, das sind knapp 9 Prozent.

Von den restlichen 971 Apotheken bestanden 831 (85,6 Prozent) die Anforderungen an die Herstellung einer Rezeptur, 140 Apotheken (14,4 Prozent) dagegen nicht. Verlangt wurde die Herstellung einfacher Rezepturen. Diese wurden auf Identität, Gehalt und Homogenität geprüft. Bei der Wirkstoffverteilung wurde eine relative Abweichung von bis zu 5 Prozent vom Mittelwert akzeptiert.

Den Rezepturverweigerern sei eine Rüge ausgesprochen worden, im Wiederholungsfall gebe es berufsrechtliche Konsequenzen, sagte BLAK-Vizepräsidentin Jutta Rewitzer nach der Vorstellung der Ergebnisse. Die Kammer hat bereits angekündigt, erneut Testkäufe in Apotheken durchzuführen. Andere Kammern sind zu ähnlichen Ergebnissen gekommen, halten sich aber mit einer öffentlichen Kommentierung zurück.

Insgesamt werden in Apotheken immer weniger Rezepturen hergestellt. Im vergangenen Jahr wurden laut Deutschem Arzneiprüfungsinstitut (DAPI) insgesamt 12 Millionen Rezepturen für Kassenpatienten angefertigt. Davon entfielen 7,5 Millionen Anfertigungen auf sogenannte „allgemeine Rezepturen“ wie Kapseln und Salben. 2013 lag deren Zahl noch bei 7,8 Millionen, 4 Prozent höher.

Die ABDA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anforderungen an die Herstellung von Rezepturarzneimitteln in den vergangenen Jahren gestiegen seien. Seit 2012 sei unter anderem vorgeschrieben, dass der Apotheker bei jeder einzelnen Rezeptur die Plausibilität der Verordnung überprüfen und dokumentieren muss.

Dr. Peter Froese, Vorsitzender des Apothekerverbands Schleswig-Holstein,hatte im vergangenen Herbst kritisiert: „Mit einem gesetzlichen Arbeitspreis von 2,50 bis 7 Euro pro Anfertigung wird für unser hochqualifiziertes Apothekenpersonal oft nicht einmal der gesetzliche Mindestlohn erreicht.“



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