Baden-Württemberg

AOK: Einkaufspreis minus x Prozent

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Berlin -

In Baden-Württemberg verhandeln der Landesapothekerverband (LAV) und die AOK über einen Vertrag für die Versorgung mit Inkontinenzhilfen. Die Kasse hatte den bislang geltenden Vertrag zum 1. April gekündigt. Da man sich bis dato nicht auf eine Neuregelung einigen konnte, lässt die AOK noch bis Ende April die bisherigen Konditionen gegen sich gelten. Ab Mai sollen neue Verträge in Kraft treten.

Den Rahmen für diese Vereinbarung hat die AOK dem LAV mitgeteilt. Demnach wird es künftig drei Verträge für Inkontinenzhilfen geben: Der Vertrag über aufsaugende Inkontinenzhilfen in der ambulanten Versorgung bleibt bestehen. Die Apotheker erhalten weiterhin eine Monatspauschale von 29 Euro.

Gekündigt hat die AOK die Vereinbarungen über aufsaugende Inkontinenzhilfen, die ursprünglich in dem weiter bestehenden Vertrag mitgeregelt waren, und die Regelungen zu ableitenden Inkontinenzhilfen.

Für die stationäre Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen erhalten die Apotheken in Baden-Württemberg bislang 38,30 Euro im Monat. Auch künftig soll es laut AOK eine Monatspauschale geben. Unterschiede sollen zwischen der Versorgung von Versicherten in stationären Einrichtungen und Versicherten in Einrichtungen der Behindertenhilfe geben. Weiterhin soll eine generelle Genehmigungsfreiheit gelten. Verordnungen, die über den 31. März hinaus gültig sind, akzeptiert die AOK bis zum Ablauf des Verordnungszeitraums – also maximal für sechs Monate.

Für ableitende Inkontinenzhilfen erhalten Apotheker derzeit noch eine Pauschale von 38,30 Euro für die stationäre Versorgung und Festbeträge im ambulanten Bereich. Künftig sollen in beiden Sektoren Einzelpreise gelten. Für Produkte, für die bislang ein Festpreis gilt, soll künftig der Festbetragspreis „abzüglich x Prozent“ vergütet werden, so die AOK. Alle anderen Produkte werden mit dem Apothekeneinkaufspreis (AEP) abzüglich x Prozent vergütet.

Die Verordnungen für ableitende Inkontinenzhilfen sollen für maximal drei Monate gelten – und auch diese akzeptiert die AOK über den 31. März hinaus, wenn sie noch gültig sind. Der Genehmigungsverzicht gilt bei diesen Produkten nur innerhalb der vertraglich geregelten Mengenempfehlungen. Diese dienen laut AOK als Anhaltspunkte für den monatlichen Verbrauch der jeweiligen Produkte. Sollte die Mengenempfehlung innerhalb des Kalendermonats überschritten werden, ist laut AOK ein Kostenvoranschlag über den voraussichtlichen Monatsbedarf einzureichen. Die Genehmigung soll für maximal drei Monate gelten.

Nachdem die AOK den Vertrag gekündigt hatte, hatte sie die Leistungserbringer aufgerufen, ein Angebot abzugeben. Der LAV war mit den aktuellen Preisen in die Verhandlungen eingetreten. Allerdings haben andere Krankenkassen auch schon Verträge abgeschlossen, in denen weniger als der Festbetrag gezahlt wird.

Die Vereinbarung über aufsaugende Inkontinenzprodukte hatte die AOK zuletzt im Sommer 2013 gekündigt. Auch damals konnten die Leistungserbringer ein Angebot für die monatliche Pauschale für die Versorgung machen. Nach Sichtung der Angebote ging die Kasse in die Vertragsverhandlungen mit den Anbietern.

Die Verhandlungen mit dem LAV scheiterten allerdings am Preis. Mit anderen Leistungserbringern vereinbarte die AOK die Pauschale von 29 Euro. Diesem Vertrag konnten auch Apotheker beitreten, und der LAV unterzeichnete ihn kurz darauf. Auf diese Weise habe man den Mitgliedern, die beitreten wollten, Unterstützung anbieten können, hieß es damals beim LAV.

Zuvor erhielten die Apotheker eine monatliche Pauschale von 33 Euro für die Versorgung von Patienten, die zu Hause leben, und 38 Euro für die Versorgung in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Diese Pauschale hatte der LAV 2010 zunächst als „Versorgung zu Dumpingpreisen“ kritisiert und das Angebot der AOK abgelehnt.

Daraufhin hatte die Apothekenkooperation Linda einen Vertrag mit der Kasse abgeschlossen. Außerdem vereinbarten zahlreiche einzelne Apotheker einen im Wortlaut gleichen Hilfsmittelvertrag mit der AOK. 2012 hatte dann auch der LAV eine entsprechende Vereinbarung mit der Kasse getroffen.

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