Arzneimittelverschreibungsverordnung

BMG: Keine Erleichterung für T-Rezepte

, Uhr
Berlin -

T-Rezepte müssen seit Anfang des Jahres wöchentlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt werden. Nicht nur Apotheker, auch der Bundesrat hielt das für zu aufwendig. Die Ländervertreter hatten im Dezember vorgeschlagen, stattdessen ein neues Kreuz für Rezepte über Arzneimittel mit Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid einzuführen. Die Bundesregierung hält davon allerdings nichts.

Der Bundesrat hatte im Dezember die neuen Vorgaben beschlossen. Gleichzeitig hatte er die Bundesregierung gebeten, zu prüfen, ob das Ziel der optimierten Anwendungssicherheit auch auf einfacherem Weg erreicht werden könne – ohne den bisher erforderlichen Bürokratieaufwand noch zu erhöhen. Der Vorschlag: Mit einem neuen Kreuz sollte die Apotheke bestätigen, dass sämtliche für die Abgabe notwendigen Voraussetzungen vorgelegen hätten.

Bei Ingrid Fischbach (CDU), der parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium (BMG), kam die Idee nicht gut an. Sie erklärte in einer Antwort an den Bundesrat, dass das Kreuz „nicht dazu geeignet wäre, die nun in Kraft getretenen Regelungen zur Erhöhung der Anwendungssicherheit von auf T-Rezepten zu verschreibenden Arzneimitteln zu ersetzen“. Insbesondere die Regelung zur wöchentlichen Übermittlung könne nicht ersetzt werden.

Aus Sicht von Fischbach sind die präventiven Maßnahmen jedoch „bereits ausreichend etabliert“: Apotheken seien durch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) grundsätzlich verpflichtet, die Verschreibung auf erkennbare Irrtümer hin zu überprüfen. Angaben auf T-Rezepten seien also vor der Belieferung umgehend zu prüfen.

Seien diese fehlerhaft oder unvollständig, liege nach den Bestimmungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ein nicht korrekt ausgefülltes T-Rezept vor. „Die Abgabe des Arzneimittels darf in diesem Fall nicht erfolgen“, erklärt Fischbach. Die Voraussetzungen zur Abgabe durch ein zusätzliches Ankreuzen auf dem Rezept zu bestätigen, habe daher keinen Zusatznutzen. „Die Apotheke muss bereits jetzt in jedem Fall die erforderliche Sorgfalt und Eigenkontrolle aufbringen“, so Fischbach.

Ein zusätzliches Kreuz bringt aus ihrer Sicht aber nicht nur keinen Nutzen, sondern auch bürokratischen Zusatzaufwand. Denn zur Umsetzung des Bundesrat-Vorschlags müsste das Muster-16-Formular geändert werden.

Zudem würden sich durch das Kreuz zusätzliche Unsicherheiten ergeben, befürchtet Fischbach. Würde das Kreuz beispielsweise fehlen, müsste das BfArM herausfinden, ob die Apotheke ihre Sorgfaltspflicht eingehalten und nur das Ankreuzen vergessen hat – oder nicht. Denkbar ist aus Sicht von Fischbach auch, dass das Kreuz zwar gesetzt ist, das T-Rezept aber erkennbar fehlerhaft ausgefüllt wurde. Auch in diesem Fall gebe es offene Fragen.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Korrekturgrund 367
AOK startet Engpass-Retax
Teilbarkeit des Bruttobetrages
Pennadeln: Rundung, sonst Retax!
Mehr aus Ressort
regelmäßige Überwachung
Behörde droht mit Revision

APOTHEKE ADHOC Debatte