Apothekenrecht

Angriff auf Apotheken-Pick-up Alexander Müller, 26.06.2012 14:58 Uhr

Berlin - Pick-up ist erlaubt und wird es vermutlich auch bleiben. Einige Apotheken haben sich als Konsequenz selbst zu Rezeptsammel- und Abholstationen gemacht und lassen sich und ihre Kunden aus dem Ausland beliefern. Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) ein entsprechendes Modell grundsätzlich für zulässig erklärt hat, könnte bald Schluss sein mit Pick-up in Apotheken. Denn nicht nur der finanzielle Anreiz, sondern auch die rechtliche Konstruktion könnten ausgehebelt werden.

Weil im konkreten Fall die bayerische Apotheke die Arzneimittel selbst von einer ungarischen Apotheke importiert hatte, verantwortete sie aus Sicht des BGH auch deren Abgabe. Und sobald eine deutsche Apotheke an der Versorgung beteiligt ist, hat sie laut Urteilsbegründung immer auch die Verpflichtung zur Kontrolle der Medikamente und gegebenenfalls Beratung der Patienten.

Apotheken können demnach nie Pick-up-Stellen im klassischen Sinn sein, weil sie für die Abgabe haften. Damit greift allerdings auch das deutsche Preisrecht, und der finanzielle Vorteil ist dahin. Das strittige Konzept wurde aus dem Mehrwertsteuergefälle zwischen Deutschland und Ungarn finanziert. Die Boni auf Rx-Arzneimittel hatte schon die Vorinstanz rechtskräftig untersagt.

Obwohl das Modell damit in der Praxis uninteressant geworden sein dürfte, bleibt eine spannende Frage: Dürfen Apotheken importierte Arzneimittel auf Rechnung eines Dritten abgeben? Prinzipiell könnte damit auch ein Hersteller im Ausland seine Arzneimittel direkt oder über eine Apotheke an Patienten verkaufen und deutsche Apotheken als Beratungsdienstleister benutzen.

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