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Retaxationen

Kasse darf sich an Zuzahlung bereichern

APOTHEKE ADHOC, 19. Januar 2012, 12:23 Uhr

  • Gutes Geschäft: Wenn Krankenkassen Apotheken retaxieren, können sie die Zuzahlung behalten.Foto: Marcus Witte
Berlin -

Machen Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln Fehler, können die Krankenkassen das Rezept auf Null retaxieren. Das gilt auch bei reinen Formfehlern, in Fällen also, in denen der Patient das korrekte Medikament erhalten hat. Die Kasse profitiert doppelt: Obwohl die Leistung erbracht ist, entstehen ihr keine Kosten. Aber es geht noch weiter: Denn mit Retaxationen lässt sich sogar Geld verdienen. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Altenburg darf die Kasse die Zuzahlung des Patienten behalten.

Im konkreten Fall hatte ein Patient im Dezember 2008 ein Rezept über das Antihypotonikum Etilefrin eingelöst. Die Apotheke gab das Medikament fälschlicherweise zu Lasten der Kasse ab und kassierte die Zuzahlung von 5 Euro. Nachdem die Kasse die Kosten erst übernommen hatte, retaxierte sie später den Gesamtbetrag von 8,90 Euro.

Der Patient forderte daher seine Zuzahlung zurück – ohne Erfolg: Die Kasse stellte sich auf den Standpunkt, dass sich ihr Versicherter nicht unrechtmäßig bereichern dürfe. Schließlich habe er das Präparat ja erhalten, die Leistung sei also erbracht. Der Patient zog für seine 5 Euro zuzüglich Zinsen vor Gericht.

Die Richter entschieden zugunsten der Kasse. Die Retaxierung betreffe den Versicherten gar nicht, sondern ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Kasse und Apotheke. Im Sinne einer Steuerungsfunktion könnten Kassen Rechnungen kürzen, wenn Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht seien. Da der Rückzahlungsanspruch auch die Zuzahlung einschließe, habe die Kasse einen Anspruch darauf, dass die Beträge ihrem Vermögen zugeführt würden.

Fazit: Bei Formfehlern in der Apotheke muss die Kasse nicht bezahlen – wohl aber der Patient.

apotheke adhoc Debatte 8 Kommentare

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Community Mitglied 19. Januar 2012, 18:54 Uhr
#8 eigentlich egal..

wer von wem was und wann b.z.w. ob etwas zurückbekommt, ist doch letztlich ohne bedeutung......einzig die tatsache, dass man sich mit diesen dingen beschäftigen muss, ist schlimm genug. der normale verstand setzt da aus. das system ist krank!!!

Community Mitglied 19. Januar 2012, 18:44 Uhr
#7 Kasse darf sich bereichern

Auch ich habe einen derartigen Fall schon in der Praxis erlebt. Die Aussage des Kassenverantwortlichen war, der Kunde "könne ja bei ihnen seine Zuzahlung zurück verlangen". Wir selbst bekamen sie nicht.
Das ist Bananenrepublik live! Die Kasse legt die Situation Patient und Apotheke gegenüber so aus, wie es ihr jeweils passt, und das Gericht winkt es dann durch. Ich garantiere Ihnen, würde sich ein Apotheker an 5 Euro Zuzahlung bereichern, würden Stern, Spiegel, Glaeske und Lauterbach Amok laufen und der Kollege bekäme 20 Jahre auf dem elektrischen Stuhl!

Community Mitglied 19. Januar 2012, 17:43 Uhr
#6 NOCH VIEL UNRECHTER ...

dass die Apotheke die 5 Euro nicht bekommt ist schon längst entschieden, denn die hat NULL Anspruch, weil der Vertrag gar nicht zustande kam ... meinte das BSG .... so ist das mit den Verträgen, die FÜR uns abeschlossen wurden ...... Wer solche Verträge hat, sollte seine Ladentüre nicht auffmachen ...

Community Mitglied 19. Januar 2012, 14:24 Uhr
#5 Es ist der falsche Kläger!

Die Apotheke muss die 5,-€ zurückfordern, nicht der Patient!
Hat die Apotheke etwa 8,90€ vom Patienten eingefordert? Das wäre allerdings dreist!

Community Mitglied 19. Januar 2012, 13:51 Uhr
#4 Unrecht

die Kasse bezahlt 3,90 € und bekommt 8,90 € zurück. So etwas muss einem erst mal einfallen.
Die Apotheke, die die Leistung erbracht hat, bekommt nichts, der Patient, den man vielleicht bitten könnte, das AM doch noch zu bezahlen, bekommt auch nichts ( der bereichert sich doch nicht, wenn er noch zahlt), die Kasse betrügt alle mit richterlichem Segen. Richtig wäre doch, wenn die Kasse 3,90 € zurückfordern würde, der Patient diese noch in der Apotheke bezahlt.
Aber nein, das ist ja auch Unrecht.
Die Rechtsverdreherei zuungunsten der Apotheken nimmt kein Ende

Community Mitglied 19. Januar 2012, 13:51 Uhr
#3 Unrecht

die Kasse bezahlt 3,90 € und bekommt 8,90 € zurück. So etwas muss einem erst mal einfallen.
Die Apotheke, die die Leistung erbracht hat, bekommt nichts, der Patient, den man vielleicht bitten könnte, das AM doch noch zu bezahlen, bekommt auch nichts ( der bereichert sich doch nicht, wenn er noch zahlt), die Kasse betrügt alle mit richterlichem Segen. Richtig wäre doch, wenn die Kasse 3,90 € zurückfordern würde, der Patient diese noch in der Apotheke bezahlt.
Aber nein, das ist ja auch Unrecht.
Die Rechtsverdreherei zuungunsten der Apotheken nimmt kein Ende

Community Mitglied 19. Januar 2012, 13:35 Uhr
#2 Ja, ein logisches Urteil!

1. Völlig unüblich und nicht korrekt ist den Gesamtbetrag zurückzufordern - die Zuzahlung darf nicht retaxiert werden. Die Apotheke muss sich dagegen wehren.
2. Wie kommt der Patient dazu, die Zuzahlung zurückzufordern?? Hat die Apotheke den Auftrag gegeben?

Interessant allerdings:"Die Kasse stellte sich auf den Standpunkt, dass sich ihr Versicherter nicht unrechtmäßig bereichern dürfe. Schließlich habe er das Präparat ja erhalten, die Leistung sei also erbracht."
Dieser Standpunkt ist richtig und sollte generell Anwendung finden.

Community Mitglied 19. Januar 2012, 12:57 Uhr
#1 Versteht dass noch einer?

Wie bekommen die Kassen das hin, solche Urteile zu bekommen?
Ich verstehe unsere " Unrechtssprechung" nicht mehr , da kann eine Kasse Beträge zurückfordern, die sie nie bezahlt hat.

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