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Bundessozialgericht

Apotheker soll für gefälschte Rezepte zahlen

Désirée Kietzmann, 15. Dezember 2009, 14:14 Uhr

  • Gefälschte Verschreibungen: Handschriftliche Ergänzungen auf dem Rezept muss der Arzt gegenzeichnen.Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin -

Ob eine Krankenkasse bei der Abrechnung von manipulierten Rezepten Schadenersatz von der einreichenden Apotheke fordern darf, muss am Donnerstag das Bundessozialgericht entscheiden. Im konkreten Fall hatte ein Apotheker bei der AOK Niedersachsen gefälschte Rezepte eines Versicherten im Gesamtwert von 178.613 Euro abgerechnet. Gegen den in mehreren Instanzen von der Kasse erstrittenen Schadenersatz ist der Apotheker in Revision gegangen.

Der AOK-Versicherte hatte einen Allgemeinarzt mit einem gefälschten Behandlungsschreiben einer nicht existierenden Internistin dazu gebracht, ihm von Oktober 1999 bis April 2000 mehrfach das Präparat Intron A (rekombinantes Interferon alfa-2b) zu verordnen. In 13 Fällen vervierfachte ein Komplize die Menge durch einen handschriftlichen Zusatz vor der Verordnungszeile. Ein Rezept löste der Patient unverändert ein. Die erhaltenen Arzneimittel veräußerten die Rezeptfälscher an den Großhändler, bei dem der Apotheker die Präparate zuvor selbst bezogen hatte.

Nach der Verurteilung der beiden Männer wegen Betrugs und Urkundenfälschung, forderte die Kasse den Apotheker im März 2001 zur Rückzahlung der kompletten Erstattungssumme auf. Das Sozialgericht Hannover teilte die Auffassung der Kasse, wonach der Apotheker begründeten Zweifeln an den vorgelegten Rezepten nicht nachgegangen war. Den Richtern zufolge hatte die Kasse allerdings nur Anspruch auf Rückzahlung für die Arzneimittel, die der Arzt nicht verschriebenen hatte; insgesamt 131.609 Euro plus Zinsen.

Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen konnte die AOK schließlich auch noch die restlichen 47.000 Euro plus Zinsen einklagen. Laut Urteilsspruch hat die Kasse Anspruch auf den Schadensersatz, da der Apotheker die Vorschriften des Arzneimittel-Liefervertrags nicht beachtet hatte. Danach dürfen Änderungen auf Rezepten nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Arzt mit Unterschrift und Datum bestätigt sind.

Dies sah der Apotheker anders und ging in Revision: Neben den erlaubten Sanktionsmöglichkeiten des Rahmenvertrags und der Lieferverträge auf Länderebene besteht seiner Auffassung nach kein Raum für Schadensersatzansprüche. Zudem sieht er eine Mitschuld bei dem verordnenden Arzt und dem Großhändler.

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