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Asthmatherapie

Apotheker in Versorgungsleitlinie

APOTHEKE ADHOC, 18. Dezember 2009, 15:12 Uhr

Berlin -

Zum ersten Mal hat eine pharmazeutische Betreuungsleistung Eingang in eine nationale Versorgungsleitlinie (NVL) gefunden. In der heute veröffentlichten aktualisierten Version der NVL Asthma wird insbesondere die Bedeutung der Zusammenarbeit der Heilberufler betont: .„Ärzte und Apotheker können durch eine gemeinsame, unterstützende Betreuung von Patienten auf eine effektive und sichere Anwendung von inhalativen Arzneimitteln hinwirken“, heißt es.

Gemeinsam mit dem Arzt und Patienten könne der Apotheker arzneimittelbezogene Probleme erkennen und lösen. Er soll demnach insbesondere die korrekte Anwendung von Inhalationssystemen durch den Patienten überprüfen und bei Bedarf Hinweise zur Verbesserung geben. Dadurch könne der Apotheker zu einer „leitliniengerechten Inhalationstechnik und einer Steigerung der Therapietreue beitragen“, heißt es in der Leitlinie.

Verschiedene Studien haben den Angaben zufolge eine hohe Fehleranfälligkeit bei der Anwendung von Dosieraerosolen beziehungsweise Pulverinhalatoren belegt. In einer Studie der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände aus dem Jahr 2007 zufolge wendeten acht von zehn Patienten ihr Inhalations-Arzneimittel nicht korrekt an. Durch die Intervention des Apothekers konnte der Anteil auf 28 Prozent reduziert werden.

Versorgungsleitlinien sollen Ärzten dabei helfen, evidenzbasierte Therapie-Entscheidungen zu treffen. NVLs gibt es bislang für die Behandlung von Patienten mit Asthma, unipolaren Depressionen, Typ-2-Diabetes und koronarer Herzkrankheit. Der Beitrag der Apotheker zum Therapieerfolg wurde bislang nicht berücksichtigt.

Für weitere Erkrankungen sind NVL in Arbeit. Entwickelt werden sie gemeinsam von der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften. Einer ABDA-Sprecherin zufolge gibt es Bemühungen, pharmazeutische Betreuungsleistungen auch in anderen NVL festzuschreiben.

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