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Abschlag unterschlagen

Alexander Müller, 10. Juni 2010, 11:08 Uhr

Berlin -

Die Krankenkassen halten das Sozialgesetzbuch hoch: Darin steht noch immer der Abschlag von 2,30 Euro. Laut Gesetz sollten die Vertragspartner erstmals für 2009 direkt über eine Anpassung verhandeln. Die Kassen verstehen das neuerdings so: Ausgehandelte Abschlüsse sind befristet und wirken nicht fort, der in Stein gemeißelte Abschlag von 2,30 Euro gilt grundsätzlich, bis ein neuer verhandelt wurde.

So kann man es sehen, aber überzeugend ist es nicht. Und auch nicht üblich: Bei Tarifverhandlungen etwa gelten einmal getroffenen Abmachungen schließlich auch über den vereinbarten Zeitraum hinaus, wenn sich die Tarifpartner noch in neuen Verhandlungsrunden in den Haaren liegen. Der GKV-Logik folgend dürften Arbeitnehmer in solchen tariflosen Zeiten immer nur ihr Einstiegsgehalt bekommen, oder wenigstens einen Mindestlohn.

Genauso unlogisch wäre es jetzt, den neu ausgehandelten Kassenabschlag auf ein Jahr zu befristen. Denn die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung ausführlich begründet. Seither ist etwa der Aufwand bei der Umsetzung der Rabattverträge nicht gesunken; angesichts immer neuer Ausschreibungen trifft wohl eher das Gegenteil zu.

Die Apotheker können deshalb mit dem SGB zurück winken. Denn im Gesetz heißt es auch, dass die Anpassung leistungsgerecht sein soll - bei Berücksichtigung auch der Kosten der Apotheken. Niemand wird ernsthaft behaupten, die Kosten in Apotheken seien zum Jahreswechsel schlagartig gefallen.

Entlarvend ist der Sinneswandel bei den Krankenkassen: Nach der Verkündung des Schiedsspruchs Mitte Januar hieß es beim GKV-Spitzenverband noch, der neue Abschlag gelte rückwirkend zum 1. Januar 2009 und bis auf Weiteres. Jetzt wollen die Kassen lieber auf Zeit spielen. In der politischen Diskussion um Einsparungen könnte es einträglich sein, die Debatte über den Abschlag am Laufen zu halten. Denn eines dürfte klar sein: Kein Kassenfunktionär wäre auf die Idee gekommen, den ausgehandelten Abschlag zu befristen, wenn das Schiedsgericht eine Erhöhung für angemessen befunden hätte.

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