zoom Kein Preisdumping: Rossmann wurde vom OLG Düsseldorf vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen. Foto: Elke Hinkelbein

Kein Preisdumping: Rossmann wurde vom OLG Düsseldorf vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen. Foto: Elke Hinkelbein

Share      

MARKT

KARTELLVERFAHREN

Freispruch für Rossmann

Berlin  -  Die Drogeriekette Rossmann wurde von dem Vorwurf, Waren unter Einstandspreis verkauft zu haben, freigesprochen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies heute eine Klage des Bundeskartellamts ab. Die Behörde hatte Rossmann vorgeworfen, im Jahr 2005 55 Drogerieartikel zu billig angeboten zu haben – aus Sicht des Kartellamts eine unbillige Behinderung.

Das Wettbewerbsrecht verbietet es Unternehmen, ihre Marktmacht dazu auszunutzen, Wettbewerber zu behindern. Das Bundeskartellamt hatte für die Berechnung der Einkaufspreise die Werbekostenzuschüsse als allgemeinen Rabatt angesehen und auf alle Produkte eines Herstellers verteilt. Diese Berechnung führte dazu, dass in bestimmten Fällen Waren unter Einkaufspreis angeboten worden wären.

Noch Anfang der Woche hatte Kartellamtschef Dr. Bernhard Heitzer in einem Interview vor den Folgen eines Freispruchs gewarnt: „Man würde der Umgehung des Verbots, unter Einstandspreis zu verkaufen, Tür und Tor öffnen, wenn das OLG im Fall Rossmann in dieser Kernfrage den Argumenten der Drogeriemarktkette folgen würde.“ Heitzer war sich seiner Sache sehr sicher: Rossmann-Lieferanten wie Henkel oder Beiersdorf hätten die Praxis bestätigt. „Das ist belegt und ergibt sich auch aus den uns vorliegenden Jahresvereinbarungen“, so der Kartellamtschef.

Die OLG-Richter widersprachen der Auffassung der Behörde. Die Warenkostenzuschüsse und damit die Einstandspreise seien so nicht zu berechnen, teilte der Senat mit. Die Werbekostenzuschüsse seien bei Rossmann vielmehr in jahrzehntelanger Praxis und in Absprache mit den Lieferanten nur auf die konkret beworbenen Waren angerechnet worden. Rossmann und der Inhaber wurden vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen.

Gegen die Entscheidung kann die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. Zuletzt hatte das Bundeskartellamt ein Bußgeld von 5,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen und von 300.000 Euro gegen den Inhaber beantragt.

APOTHEKE ADHOC, Donnerstag, 12. November 2009, 17:44 Uhr

merken| kontaktieren| drucken| versenden| zurück
Newsletter kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse

Heute erhalten 8874 Abonnenten den kostenlosen APOTHEKE ADHOC-Newsletter.
Jetzt anmelden!

Aktuelle Videos

Arzneimittelsicherheit

"Arzneimittelsicherheit geht vor"

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) befürwortet eine Rezeptpflicht für Großpackungen von Analgetika.

Porträt

Dr. Markus Söder

Gesundheitspolitischer Störenfried

Er ist kein Mann der leisen Töne, er war es nie und wird es wohl kaum werden: Dr. Markus Söder, als Generalsekretär einst berufsmäßig der ...mehr

Kommentar

Dr. Philipp Pflegeleicht

Als Dr. Philipp Rösler (FDP) am 29. Oktober das Zepter von Ulla Schmidt (SPD) übernahm, beruhigte er seine neuen Mitarbeiter im BMG mit folgendem ...mehr

Copyright © 2009, APOTHEKE ADHOC ist ein Dienst von EL PATO Ltd. - Agentur für Kommunikation. Schumannstraße 2 / 10117 Berlin / Geschäftsführer: Patrick Hollstein, Elke Hinkelbein / Amtsgericht Berlin Charlottenburg / HRB 100 205 B / USt-IdNr.: DE246500697. EL PATO Ltd. haftet nicht bei Fehlern oder Störungen im Dienstbetrieb, bei Lieferschwierigkeiten, inhaltlichen oder textlichen Fehlern, außer in Fällen groben Verschuldens. Im Übrigen gelten unsere AGB. E-Mail: info@apotheke-adhoc.de URL: www.apotheke-adhoc.de Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Bitte beachten Sie auch AGB, Nutzungshinweise, Datenschutzerklärung und Impressum.