Düsseldorf - Heimliche Filmaufnahmen in einer Arztpraxis sind nicht grundsätzlich verboten. Darauf hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht in einer Entscheidung zugunsten des Fernsehsenders RTL hingewiesen. Ein pauschales Verbot sei unzulässig, sagte ein Gerichtssprecher.
Der Sender hatte für seinen Beitrag „Gedopt am Arbeitsplatz“ einen Arzt in seiner Praxis mit versteckter Kamera gefilmt. Eine Reporterin hatte sich als Patientin Psychopharmaka von dem Mediziner verschreiben lassen. Der Arzt sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt und wollte auch für die Zukunft verhindern, dass in seiner Praxis heimlich gefilmt wird.
Das Oberlandesgericht allerdings änderte ein entsprechendes Urteil des Landgerichts ab. Eine solche „vorbeugende Unterlassung“ könne vom Sender nicht verlangt werden. Nach Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes sei stets eine Interessen- und Güterabwägung vorzunehmen. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch sei problematisch, etwa wenn ein Betroffener später zu einer „relativen oder absoluten Person der Zeitgeschichte“ werde.
In einem zweiten Fall dagegen unterlag RTL: Der Sender muss einem Autofahrer 15.000 Euro Entschädigung zahlen. Er war bei einer Drogenkontrolle, bei der in seinem Wagen Marihuana entdeckt wurde, gezeigt und namentlich genannt, später vor Gericht von den Drogenvorwürfen aber freigesprochen worden. RTL hatte argumentiert, dass der Kläger die Filmaufnahmen stillschweigend gebilligt habe. Das Gericht befand jedoch, eine solche Einwilligung habe nicht vorgelegen.
dpa, Montag, 08. März 2010, 18:17 Uhr
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