Kartellverfahren

Freispruch für Rossmann

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Die Drogeriekette Rossmann wurde von dem Vorwurf, Waren unter Einstandspreis verkauft zu haben, freigesprochen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies heute eine Klage des Bundeskartellamts ab. Die Behörde hatte Rossmann vorgeworfen, im Jahr 2005 55 Drogerieartikel zu billig angeboten zu haben - aus Sicht des Kartellamts eine unbillige Behinderung.

Das Wettbewerbsrecht verbietet es Unternehmen, ihre Marktmacht dazu auszunutzen, Wettbewerber zu behindern. Das Bundeskartellamt hatte für die Berechnung der Einkaufspreise die Werbekostenzuschüsse als allgemeinen Rabatt angesehen und auf alle Produkte eines Herstellers verteilt. Diese Berechnung führte dazu, dass in bestimmten Fällen Waren unter Einkaufspreis angeboten worden wären.

Noch Anfang der Woche hatte Kartellamtschef Dr. Bernhard Heitzer in einem Interview vor den Folgen eines Freispruchs gewarnt: „Man würde der Umgehung des Verbots, unter Einstandspreis zu verkaufen, Tür und Tor öffnen, wenn das OLG im Fall Rossmann in dieser Kernfrage den Argumenten der Drogeriemarktkette folgen würde.“ Heitzer war sich seiner Sache sehr sicher: Rossmann-Lieferanten wie Henkel oder Beiersdorf hätten die Praxis bestätigt. „Das ist belegt und ergibt sich auch aus den uns vorliegenden Jahresvereinbarungen“, so der Kartellamtschef.

Die OLG-Richter widersprachen der Auffassung der Behörde. Die Warenkostenzuschüsse und damit die Einstandspreise seien so nicht zu berechnen, teilte der Senat mit. Die Werbekostenzuschüsse seien bei Rossmann vielmehr in jahrzehntelanger Praxis und in Absprache mit den Lieferanten nur auf die konkret beworbenen Waren angerechnet worden. Rossmann und der Inhaber wurden vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen.

Gegen die Entscheidung kann die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. Zuletzt hatte das Bundeskartellamt ein Bußgeld von 5,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen und von 300.000 Euro gegen den Inhaber beantragt.

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